Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft KOM (2008) 640 endg.; Ratsdok. 14308/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 13. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 14. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 723/01 = AE-Nr. 012725,
Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr. 053559 und AE-Nr. 080158

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Begründung und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro ist Ergebnis eines Revisionsprozesses, mit dem die Kommission im Jahr 2005 begonnen hat.

Ziel ist die Ersetzung der bestehenden Verordnung, um Veränderungen des Marktes (und insbesondere der Entstehung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums) Rechnung zu tragen, den Verbraucherschutz zu stärken und einen geeigneten Rechtsrahmen für ein modernes und effizientes Zahlungssystem in der EU zu schaffen. Gleichzeitig sollen die Begriffsbestimmungen und der Wortlaut der Verordnung Nr. 2560/2001 an die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt angepasst werden.

Übergeordnetes Ziel der Überarbeitung ist die Vollendung des Binnenmarkts für Zahlungsdienste in Euro, d. h. eines Markts, der sich auszeichnet durch funktionierenden Wettbewerb, Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen, signifikante Einsparmöglichkeiten und Vorteilen für die Wirtschaft insgesamt.

Allgemeiner Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro trat am 31. Dezember 2001 in Kraft.

Sie gilt in ihrer aktuellen Fassung für Überweisungen, Barabhebungen am Geldautomaten und elektronische Zahlungen (einschließlich Kartenzahlungen) in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 EUR. Sie garantiert, dass dem Verbraucher für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro keine höheren Kosten angerechnet werden als für eine entsprechende Euro-Zahlung innerhalb seines Mitgliedstaats.

Dank der Verordnung ist es gelungen, die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in Euro auf das Niveau der Inlandsgebühren abzusenken; gleichzeitig gab sie bei der europäischen Zahlungsverkehrsbranche den Anstoß zur Schaffung einer EU-weiten Zahlungsinfrastruktur, die Voraussetzung für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) ist. Die Verordnung kann somit als Grundstein des SEPA betrachtet werden.

Laut Artikel 8 der Verordnung musste die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen und diesem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügen. Die Kommission kam in diesem Bericht (KOM (2008) 64 vom 11. Februar 2008) zu dem Schluss, dass an der Verordnung verschiedene Änderungen vorgenommen werden sollten, um Schwachstellen zu beheben die im Laufe des Revisionsprozesses festgestellt wurden:

Derzeitige Vorschriften

Da die Verordnung Nr. 2560/2001 durch diesen Vorschlag grundlegend geändert würde sollte sie aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Fest steht dass die oben beschriebenen Probleme durch die Verordnung Nr. 2560/2001 nicht gelöst werden können. Zudem weichen sowohl Begriffsbestimmungen als auch Wortlaut der Verordnung Nr. 2560 und der Richtlinie 2007/64/EG voneinander ab, was aus rechtlicher Sicht zu Kohärenzproblemen führen könnte.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Erstens wird die Funktionsweise des europäischen Zahlungsverkehrsmarkts verbessert. Zweitens werden politische Ziele der EU in anderen Bereichen vorangebracht, insbesondere Ziele der Verbraucherpolitik (Angleichung und Senkung der Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandszahlungen zum Nutzen der Verbraucher) und der Wettbewerbspolitik (Vereinheitlichung der Anforderungen, Rechte und Möglichkeiten für alle Marktteilnehmer, Erleichterung des grenzüberschreitenden Angebots von Zahlungsdiensten und somit Stärkung des Wettbewerbs). Die Ziele stehen mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands in Einklang. Durch die Vereinfachung wirtschaftlicher Transaktionen in der EU wird auch ein Beitrag zu den zentralen Zielen der Lissabon-Agenda, d. h. der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen, geleistet.

2. Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Konsultation der interessierten Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Im Juni 2005 wurde eine Erhebung zu den Auswirkungen der Verordnung Nr. 2560/2001 und damit zusammenhängenden Fragen eingeleitet. Einbezogen wurden staatliche Behörden, Finanzinstitute, Handelsverbände und Verbraucherorganisationen in allen EU-Mitgliedstaaten. Im Anschluss daran erfolgte eine öffentliche Konsultation zur Verordnung Nr. 2560/2001 und zu möglichen Änderungen (Oktober-Dezember 2005).

Die Kommission befragte in regelmäßigen Abständen die Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, Finanzinstitute, Verbraucherverbände und andere Sozial- und Wirtschaftspartner. Die beiden beratenden Ausschüsse für Massenzahlungen (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt und Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) wurden regelmäßig informiert und konsultiert (u. a. Dezember 2007, März und Juni 2008).

Die Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke wurde in mehreren Foren diskutiert u. a. im Ausschuss für die Währungs-, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken, in der Eurostat-Arbeitsgruppe für die Zahlungsbilanz und in einer von der Europäischen Zentralbank eingerichteten hochrangigen gemeinsamen Task Force für die Nutzung von Zahlungsverkehrsdaten in der Zahlungsbilanzstatistik (September 2007-Januar 2008). Zudem war dieses Thema Gegenstand bilateraler Gespräche mit Vertretern der Zentralbanken und der Zahlungsverkehrsbranche (Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss).

Im März 2008 wurde ein Fragebogen an die für die Erstellung der Zahlungsbilanzen zuständigen Behörden der 27 Mitgliedstaaten gesandt, in dem diese ersucht wurden, sich zu den Auswirkungen möglicher Änderungen der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke, zu ihren künftigen Plänen hinsichtlich der Erfassung statistischer Daten und zu den geschätzten Kosten im Falle etwaiger Änderungen zu äußern.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Insgesamt äußerten die Beteiligten breite Unterstützung für die Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung. Die Ausweitung des Grundsatzes gleicher Gebühren auf Lastschriftverfahren wurde von den Mitgliedstaaten und den Verbraucherverbänden begrüßt und von der Mehrheit der Vertreter der Zahlungsverkehrsbranche akzeptiert. Die Absicht der Kommission, sich mit der Frage der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke zu befassen, wurde von den Banken sehr positiv aufgenommen und von der Mehrheit der Mitgliedstaaten akzeptiert. Eine kleine Minderheit der Mitgliedstaaten meldete Vorbehalte zu diesem Vorschlag an. Diese wurden in der Folgenabschätzung analysiert.

Die Gespräche, Antworten und schriftlichen Beiträge der Beteiligten dienten als Grundlage für eine Analyse, die die Kommission in zwei Dokumenten präsentierte: einer Arbeitsunterlage über die Auswirkungen der Verordnung Nr. 2560/2001 auf Bankgebühren bei Inlandszahlungen (Dezember 2006, SEK(2006)1783) und einem Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 2560/2001 (Februar 2008, KOM (2008) 64). In Letzterem wurde der Schluss gezogen, dass die Verordnung Nr. 2560/2001 geändert werden sollte, um die festgestellten Probleme zu lösen.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine Folgenabschätzung vorgenommen.

Darin wird auf die drei zentralen Probleme eingegangen, die im Bericht der Kommission über die Verordnung Nr. 2560/2001 vom Februar 2008 genannt wurden.

Diese sind die Notwendigkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Lastschriften, die Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Zahlungsvorgänge für zahlungsbilanzstatistische Zwecke und das Fehlen zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung, einschließlich Beschwerden der Verbraucher.

Die Optionen in Bezug auf Lastschriften sind

Bei einer Entscheidung für die Option 3 würden - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts - in jedem Mitgliedstaat die gleichen Gebühren für grenzüberschreitende und Inlandslastschriften erhoben. Die Verbraucher würden damit vor einer möglichen preislichen Benachteiligung bei grenzüberschreitenden Lastschriften geschützt. Die europäischen Unternehmen würden davon sogar noch stärker profitieren, da sie auch Zahlungsempfänger sind. Bei angeglichenen Preisen wären die Transaktionskosten für Unternehmen ungeachtet des Standorts des Zahlers immer gleich.

Bei der Datenmeldung für zahlungsbilanzstatistische Zwecke gibt es folgende Optionen:

Bei der Option 7c, die den Vorzug erhält, würden die Kosten für Zahlungen so weit wie möglich verringert und die administrative Unterscheidung zwischen grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen aufgehoben. Zudem wären gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Zahlungsdienstleister gegeben, und die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Zahlungsdienste würde einfacher. Die Abschaffung der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke würde schrittweise erfolgen; in einer ersten Phase ist lediglich eine Anhebung des Schwellenbetrags vorgesehen. Dies böte den Datenerfassern die Möglichkeit, ihre Verfahren allmählich an die nötigen Änderungen anzupassen, wodurch die Auswirkungen auf die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik minimiert würden.

Im Hinblick auf die zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen bestehen folgende Optionen: 8. Verzicht auf die Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen und 9. Benennung zuständiger Behörden und außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung.

Bei der bevorzugten Option 9 müssten die Mitgliedstaaten angeben, welche zuständigen Behörden für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung auf nationaler Ebene verantwortlich sind. Verbraucher und Unternehmen hätten die Möglichkeit, Gerichts- und Prozesskosten zu vermindern und im Wege der Schlichtung und Vermittlung schneller zu einer Beilegung von Streitigkeiten zu gelangen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

Durch den Vorschlag wird der Wortlaut sämtlicher Bestimmungen der Verordnung Nr. 2560/2001 geändert und zudem vorgeschlagen,

Rechtsgrundlage

Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag

Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend erreicht werden:

Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro erfordern ein gemeinschaftsweites Konzept, da in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln und Grundsätze gelten müssen, um für alle Beteiligten des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichend wirksame Instrumente, um die gleichen Ergebnisse zu erzielen. Die Alternative wäre ein System bilateraler Abkommen, dessen Aushandlung mit sämtlichen Mitgliedstaaten schwierig und zeitraubend und dessen Umsetzung teuer und komplex wäre.

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreichen:

Eine Maßnahme der Gemeinschaft wird eine vollständige, gemeinschaftsweite Harmonisierung gewährleisten und die Hindernisse für grenzüberschreitende Zahlungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten - z.B. aufgrund der Meldepflicht für zahlungsbilanzstatistische Zwecke - nach wie vor bestehen, beseitigen. Das letztlich verfolgte Ziel, grenzüberschreitende Zahlungen zu verbilligen, kann am besten auf EU-Ebene erreicht werden.

Unter den Beteiligten (insbesondere Mitgliedstaaten und Zahlungsverkehrsbranche) herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, dass die gesetzten Ziele durch eine Maßnahme der Gemeinschaft am wirksamsten erreicht werden können.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung der Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die Benennung der zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen und können nach eigenem Ermessen auf bereits bestehende Stellen zurückgreifen. Ferner können sie selbst entscheiden, auf welche Alternative sie zur Erstellung ihrer Zahlungsbilanzstatistiken zurückgreifen.

Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Der Vorschlag soll eine bestehende Verordnung ersetzen. Um eine möglichst vollständige Harmonisierung ohne die Notwendigkeit nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu erreichen, sollte auch in diesem Fall eine Verordnung gewählt werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften und Formalitäten für Privatpersonen vereinfacht.

Die Anpassung des Wortlauts der vorgeschlagenen Verordnung an die Richtlinie 2007/64/EG dürfte für mehr rechtliche Kohärenz sorgen, einen deutlicheren Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsvorschriften für Zahlungsvorgänge gewährleisten und somit den gesetzlichen Rahmen vereinfachen.

Die schrittweise erfolgende Abschaffung der Pflicht zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten für zahlungsbilanzstatistische Zwecke dürfte den Verwaltungsaufwand der Zahlungsdienstleister in den 12 Mitgliedstaaten, die von diesem Vorschlag betroffen sind, um jährlich 300-400 Mio. EUR verringern. Zudem lassen Folgenabschätzungen und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die diese Art der Meldung bereits aufgegeben haben, darauf schließen, dass mit der Einführung alternativer Methoden der Datenerhebung die dadurch verursachten Kosten für die Gesellschaft insgesamt deutlich sinken werden. Laut Berechnungen der Europäischen Kommission würden sich die Kosten der Datenmeldung für die 12 Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller Ausgangshypothesen und aller Vorbehalte hinsichtlich des angewandten Kostenmodells von 600-800 Mio. EUR/Jahr auf 75-150 Mio. EUR/Jahr verringern. Auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten könnten die in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft anfallenden Kosten im Durchschnitt auf ein Drittel bis ein Viertel gesenkt werden.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags wird die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001/EWG des Rates aufgehoben.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch Hervorhebung der Unterschiede zwischen diesem Vorschlag und der Verordnung Nr. 2560/2001 erleichtern. Aufgrund der geänderten Begriffsbestimmungen hat sich der Wortlaut sämtlicher Artikel geändert. Inhaltlich haben sich - abgesehen von den drei oben genannten zentralen Themen - keine großen Änderungen ergeben.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

Artikel 4
Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

Artikel 5
Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

Artikel 6
Zuständige Behörden

Artikel 7
Beschwerdeverfahren

Artikel 8
Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren

Artikel 9
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 10
Sanktionen

Artikel 11
Anwendung auf andere Währungen als den Euro

Artikel 12
Revisionsklausel

Artikel 13
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 14
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident