Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind KOM (2011) 819 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Brüssel, den 23.11.2011 KOM (2011) 819 endgültig 2011/0385 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die mitgliedstaatlichen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Mitgliedstaaten unter verstärkter Überwachung

Artikel 3
Verstärkte Überwachung

Artikel 4
Informationen über Finanzhilfeersuchen

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.

Artikel 5
Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden

Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.

Artikel 6
Makroökonomisches Anpassungsprogramm

Artikel 7
Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Artikel 8
Kohärenz mit dem Verfahren bei übermäßigen Ungleichgewichten

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Artikel 9
Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik

Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

Artikel 10
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. XXXüber gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

Artikel 11
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms

Artikel 12
Abstimmung im Rat

Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.

Artikel 13
Finanzhilfen und Darlehen, die von der Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen sind

Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt im Einklang mit den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident