Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Punkt 31 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 20:

§ 20 wird gestrichen.

Begründung

:

Bei der Regelung der Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel handelt sich nicht um eine ausschließlich statusrechtliche Regelung, sondern um eine in das Versorgungsrecht und den Finanzbeziehungen zwischen verschiedenen Dienstherrn hineingreifende Vorschrift. Dafür hat der Bund nach Umsetzung der Föderalismusreform keine Gesetzgebungskompetenz.