Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Punkt 31 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 41:

§ 41 wird gestrichen.

Begründung

:

§ 41 des Gesetzentwurfs schreibt den Ländern vor, für die Bewilligung von Nebentätigkeiten grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren vorzusehen. Mit der Regelung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen überschreitet der Bund seine Gesetzgebungskompetenz für das Statusrecht, das im wesentlichen die länderübergreifende Mobilität der Beamten sicherstellen soll. Beim Nebentätigkeitsrecht handelt es sich weder um ein grundlegendes Statusrecht noch erscheint eine bundeseinheitliche Regelung zur Sicherstellung der Mobilität erforderlich. Zudem birgt der Wortlaut der Vorschrift, der grundsätzlich jede Nebentätigkeit der Genehmigungspflicht unterwirft, erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Ausnahmeregelungen durch den Landesgesetzgeber; inwieweit diese durch die Ausführungen in der Begründung behoben werden können, erscheint zweifelhaft.

Durch die Streichung des § 41 wird sowohl die kompetenzrechtliche Problematik behoben als auch den Ländern ermöglicht, innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben ihr Nebentätigkeitsrecht eigenverantwortlich zu regeln.