Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes - Drucksachen 17/6332, 17/7992 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/7992 angenommen.

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit der Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes werden die zur Umsetzung der von der EU erlassenen Verordnungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) und zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung (Kontrollverordnung) in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnungen führen für die Fischerei zu zahlreichen Änderungen, insbesondere bei der Übermittlung von Angaben über Fanggebiete und -mengen. Hinzu kommt ein neues Punktesystem, mit dem Verstöße gegen die EU-Bestimmungen bewertet werden.

Der Deutsche Bundestag begrüßt das Vorgehen der Bundesregierung, die bei der Umsetzung in deutsches Recht auf die besonderen Vorleistungen der heimischen Fischereiwirtschaft eingegangen ist. Hierzu zählt insbesondere der vorgesehene Erlass praktikabler Bagatellgrenzen, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Ahndung bei geringfügigen Verstößen gewährleistet werden soll. Insgesamt zeichnet sich unsere heimische Fischerei durch eine sehr weitgehende Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände aus.

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Um im europäischen Markt Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, die dadurch entstehen können, dass andere EU-Mitgliedstaaten die europäischen Vorgaben verspätet umsetzen und um die deutsche Fischereiwirtschaft nicht zu benachteiligen, wird die Bundesregierung aufgefordert:

Darüber hinaus fordern wir die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen im Rahmen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV), insbesondere der §§ 3 und 5, vorhanden sind, damit bei einem möglichen Entzug des nautischen Patentes als Voraussetzung für das Führen von Fischereifahrzeugen der bisherige Patentinhaber möglichst kurzfristig in anderen seemännischen Tätigkeitsfeldern eine gleichwertige Einsatzmöglichkeit finden kann.

Begründung:

Ziel des Fischereirechts der EU ist neben der Harmonisierung der einzelstaatlichen Anforderungen im Bereich der Fischereipolitik insbesondere der Schutz bedrohter aquatischer Ökosysteme, der Fischartenschutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände. Da es sich um ein länderübergreifendes Wirtschafts- und Ökosystem handelt, können nationale Bestimmungen nur eine Schutzwirkung entfalten, wenn die erlassenen Bestimmungen mit den anderen Mitgliedstaaten abgestimmt sind. Wettbewerbsverzerrungen müssen vermieden werden. Dazu ist es notwendig, eine regelmäßige Evaluation der Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den gesamten Bereich der gemeinschaftlichen Fischereipolitik durchzuführen.

Wir müssen darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass bei einem möglichen Entzug des nautischen Patentes der bisherige Patentinhaber eine alternative seemännische Tätigkeit aufnehmen kann und seine Existenzgrundlage nicht vollständig verloren geht.