Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - Drucksachen 17/6644, 17/8001 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/8001 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Darstellungen von Kindesmissbrauch gehören zu den abscheulichsten Inhalten im Internet. Sowohl die Herstellung und die Verbreitung als auch der Erwerb und bereits der Besitz kinderpornographischer Schriften sind daher nach § 184b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht. Mit diesem umfassenden strafbewehrten Verbot sollen potentielle Produzenten und Konsumenten von Kindesmissbrauchsdarstellungen abgeschreckt und mittelbar der Missbrauch an sich eingedämmt werden. Denn hinter jeder Darstellung eines solchen Verbrechens an Kindern steht ein realer Missbrauchsfall. Verfügbarkeit und weitere Verbreitung kinderpornographischer Darstellungen perpetuieren das Leiden der Opfer; sie werden durch jede weitere Verbreitung erneut ihrer Menschenwürde beraubt.

Es muss deshalb zum einen alles daran gesetzt werden, die am Kindesmissbrauch Beteiligten zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen. Zugleich muss die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen nachhaltig bekämpft werden. Diese kriminellen Inhalte müssen bei den Inhalteanbietern selbst und, wo dies nicht möglich ist, bei den Speicherplatzanbietern - auch auf im Ausland befindlichen Servern - innerhalb kürzester Zeit gelöscht werden.

Viele Seiten mit solchen Darstellungen werden bereits zügig gelöscht, auch wenn sie im Ausland ins Netz gestellt werden. Allerdings ist der dynamischen Entwicklung des Internets und sich schnell verändernder technischer und organisatorischer Strukturen Rechnung zu tragen. Es soll daher beobachtet werden, ob sich diese positive Tendenz fortsetzt und die Löschung weiterhin erfolgreich betrieben wird.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

ihm ab dem Jahr 2013 jährlich, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr über den Erfolg der Maßnahmen zu berichten, die auf die Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuches abzielen.

Die dazu mit den Daten aller beteiligten Stellen zu erstellende Übersicht soll nach Monaten gegliedert sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

Des Weiteren hält es der Deutsche Bundestag für erforderlich, die Wirksamkeit und die Erfolge beim Löschen von kinderpornographischen Inhalten fortlaufend zu optimieren und die effektive Strafverfolgung von Anbietern kinderpornographischen Materials gemeinsam mit den Ländern voranzutreiben. Insbesondere sind die Arbeitsabläufe der konkreten Bekämpfungsmaßnahmen noch effektiver zu strukturieren, um die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden und Meldestellen weiter zu optimieren und den Erfolg dieser Maßnahmen zu fördern, indem

In diesem Zusammenhang bekräftigt der Deutsche Bundestag die Bedeutung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes, zur Bekämpfung kinderpornographischer Inhalte im Internet im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach § 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und des damit verbundenen polizeilichen Informationsaustausches weiterhin beizutragen.

Darüberhinaus sollten aus Sicht des Deutschen Bundestages internationale Kooperationen zur Bekämpfung der Kinderpornographie weiter gefördert werden. Ziel muss es dabei sein, einen einheitlichen, hohen Schutzanforderungen genügenden Melde- und Löschstandard zu etablieren. Schließlich hält es der Deutsche Bundestag für erforderlich, dass sich die Bundesregierung auch international weiterhin für eine optimale Bekämpfung und rigide Ächtung der Kinderpornographie einsetzt und auf nicht kooperierende Staaten entsprechend einwirkt.