Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 3. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksachen 17/4032, 17/4095 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 24.12.10
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 661/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 4 Nummer 4 wird in Absatz 6 das Wort "Gericht" durch das Wort "Landessozialgericht" ersetzt.

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

6. In Artikel 7 Nummer 4 werden in § 5a Nummer 2 die Wörter "im Bewilligungszeitraum entstehen, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum" durch die Wörter "entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats" ersetzt.

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

8. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 13 eingefügt:

"Artikel 13
Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

9. Der bisherige Artikel 13 wird Artikel 14.