Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optischelektronische Einrichtungen
(Videoüberwachungsverbesserungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 6b Absatz 1 Satz 2 BDSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Meldepflicht bei der Aufsichtsbehörde nach § 4d Absatz 1 BDSG bei Maßnahmen der Videoüberwachung insbesondere in den von der vorgesehenen Änderung des § 6b BDSG betroffenen Fällen auszuweiten ist.

Begründung:

§ 4d BDSG sieht eine Meldepflicht von Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme vor. Allerdings entfällt diese Pflicht nach § 4d Absatz 2 und 3 BDSG in vielen Fällen, insbesondere wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für Datenschutz bestellt hat. Wenn aber die rechtlichen Möglichkeiten zur Videoüberwachung durch Private ausgeweitet werden, sollte dies mit einer verstärkten Überwachung durch die Aufsichtsbehörden einhergehen, zumal, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Bürgerinnen und Bürgern erfolgt und auch der Verhütung von Straftaten dient und damit gefahrenabwehrähnlichen Charakter hat.