Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze

Punkt 53 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 ( § 185 StGB)

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zielgerichtet zu prüfen, auf welche Weise öffentlich und im Internet begangene Beleidigungen ( § 185 StGB), insbesondere herabwürdigende "Postings" in sozialen Netzwerken, einer verschärften Bestrafung zugeführt werden können.

Begründung:

Öffentlich oder durch Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen von Schriften ( § 11 Absatz 3 StGB) geäußerte Beleidigungen gemäß § 185 StGB stellen aufgrund ihrer größeren Reichweite im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein qualifiziertes Unrecht dar. Das gilt in besonderem Maße für beleidigende Äußerungen im Internet:

Zunächst einmal können im Internet veröffentlichte Beleidigungen regelmäßig von einem unbestimmten (weltweiten) Empfängerkreis zur Kenntnis genommen und auf einfache Weise weiterverbreitet werden ("Allgegenwärtigkeit").

Auch verflüchtigt sich eine im Internet begangene Beleidigung nicht mehr, jedenfalls nicht ohne Weiteres ("Dauerhaftigkeit").

Schließlich sind angesichts des mangelnden unmittelbaren Kontakts und der von den Urhebern vermuteten Anonymität Inhalt und Form einer im Internet begangenen Beleidigung oftmals deutlich schärfer und verletzender als die einer in der realen Welt ausgesprochenen Beleidigung ("Massivität").

Aber auch angesichts der quantitativen Bedeutung von Beleidigungen im Internet, wie sie etwa aus der JIM-Studie 2016 ersichtlich ist, erscheint es insbesondere aus Gründen der Generalprävention erforderlich, eine (straf)gesetzgeberische Reaktion auf dieses grassierende Phänomen zu prüfen. So könnte es namentlich geboten sein, im Rahmen des § 185 StGB einen (weiteren) Qualifikationstatbestand für derartige Fälle vorzusehen.