Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Punkt 12 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 (§ 7 Absatz 2 bis 4 JGG), Nummer 2 ( § 81a JGG), Nummer 3 (§ 104 Absatz 1 Nummer 15 JGG), Nummer 4 (§ 106 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5, 6, 7 JGG)

Artikel 3 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es erscheint nicht sachgerecht, das Institut der Sicherungsverwahrung konsolidieren zu wollen, ohne die bereits bei ihrer Einführung in Expertenkreisen nahezu einhellig abgelehnte Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht wieder abzuschaffen. Eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung ist nicht konsequent durchgeführt, wenn diese Regelungen beibehalten werden, die im Kontext mit dem am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafrecht nicht nur systemwidrig, sondern zudem praktisch kaum anwendbar sind, da verlässliche Gefährlichkeitsprognosen bei Jugendlichen und Heranwachsenden mit Reifeverzögerungen methodisch schwerlich möglich und deutlich mehr irrtümliche als zutreffende Annahmen als Grundlage für die Anordnung zu besorgen sind (vgl. hierzu Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 7 Rnr. 29 m.w. N.). Vielmehr ist es geboten, gerade diesen jungen Menschen, die regelmäßig in ihrer Entwicklung nicht gefestigt sind, im Rahmen des Strafvollzugs jede professionelle Hilfestellung zur positiven Fortentwicklung anzubieten, damit sich die Frage einer Sicherungsverwahrung gar nicht erst stellt. An der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht festzuhalten, würde nicht nur bedeuten, dass man dem ebenfalls primär am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzug im Ergebnis mangelnden Erfolg bescheinigt, sondern hieße mit Blick auf die beabsichtigte Neuregelung eine Verfehlung des Konsolidierungszieles auf einem besonders wichtigen und sensibel zu handhabenden Feld.

Zu Buchstaben b und c:

Es handelt sich um Folgeänderungen nach Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht.