Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

Punkt 12 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 4 Nummer 2 (Artikel 316e Absatz 1 EGStGB)

Artikel 4 Nummer 2 Artikel 316e Absatz 1 ist zu streichen.

Begründung:

Es ist nicht sachgerecht, die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Altfälle aufrecht zu erhalten, obgleich begründete Zweifel an der Konventionsgemäßheit dieses Regelungskomplexes bestehen. Angesichts der Tatsache, dass die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung wegen der überaus restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit der Einordnung festgestellter Tatsachen als "Nova" im Sinne des § 66b StGB ohnehin nur in einer im Verhältnis äußerst geringen Zahl von Fällen in Betracht kommt, ist für die Beibehaltung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in diesem Bereich auch kaum mit Sicherheitserwägungen - die im Übrigen Konventionsverstöße nicht rechtfertigen können - zu argumentieren.