Verordnung der Bundesregierung
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

In Folge der Verordnung entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Vierunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2006 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2005
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung

Begründung

Mit der 34. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) werden mit Wirkung vom 01. Januar 2006 das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und mit Wirkung vom 01. Januar 2005 die Muthesius Kunsthochschule in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen. Die Aufnahme hat die Rechtswirkung, dass der Bund bei der Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau (Art. 91a GG) die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben, die dem Land Sachsen-Anhalt für die beiden Universitätskliniken und dem Land Schleswig-Holstein für die Muthesius Kunsthochschule entstehen, zur Hälfte mitfinanzieren kann.

1. Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Universitätsklinikum der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg

2. Muthesius Kunsthochschule

Durch das Gesetz zur Umwandlung der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, in eine Kunsthochschule vom 01.12.04 (GVOBl. Schl.-H. S. 460) hat das Land Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.05 die Muthesius Kunsthochschule errichtet. Zudem hat es die Aufnahme der Muthesius Kunsthochschule in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 S. 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 16.07.04 mit einer Aufnahmeempfehlung abgegeben. Die Aufnahme in das Hochschulverzeichnis ist hochschulpolitisch erforderlich.

Die Muthesius Kunsthochschule soll nach der Vorstellung des Landes Schleswig-Holstein eine im Lande vorhandene Lücke kunsthochschulgerechter Studienangebote schließen und zugleich eine Alternative für Studienbewerber aus dem norddeutschen Raum darstellen. Nach der Entwicklungsplanung soll die Kunsthochschule über rd. 410 Studienplätze in den Bereichen Kunst, Design, Innenarchitektur und Lehramtsstudiengang Kunst verfügen. Profil bildend für die Hochschule wirkt u.a. die geplante durchgängige Ausgestaltung ihrer Studienangebote als Bachelor- und Masterstudiengänge, die bis zum Wintersemester 2008/2009 abgeschlossen sein soll. Die mit der Einführung der konsekutiven Studienstruktur verbundene Modualisierung der Studieninhalte und die organisatorischstrukturelle Vernetzung der Lehrgebiete eröffnet eine besondere Interdisziplinarität zwischen den Fachgebieten.

Nach der geplanten Organisationsstruktur gliedert sich die Muthesius Kunsthochschule zukünftig in Bereiche (u.a. Kunst und Design) und Zentrale Einrichtungen einschließlich der Werkstätten. Um eine lehrgebietsübergreifende Interdisziplinarität für die Durchführung des Studienangebotes zu gewährleisten, wird aus den vorhandenen Einrichtungen ein sog. "Netzwerk" geschaffen. Damit wird das Prinzip eines fächerübergreifenden

Lehrpools umgesetzt, der allen Studierenden grundsätzlich den freien Zugang zu allen Angeboten der Hochschule ermöglichen soll. Der Vorteil der angestrebten Vernetzung liegt nach der Darstellung des Landes in einer Multifunktionalität der Lehrveranstaltungen und damit in einer Verdichtung der vorhandenen Lehrkapazitäten. Durch die prinzipielle Nutzung aller Angebote des Netzwerkes soll Interdisziplinarität befördert werden, was den Studierenden den fachübergreifenden Charakter ihrer jeweiligen Studienfelder deutlicher machen und eine größere inhaltliche Breite des Studiums gewährleisten soll.

Nach der Empfehlung des Wissenschaftsrates ist die Muthesius Kunsthochschule geeignet, mit ihrer Konzeption und den ausgeprägten Kooperationen mit Partnerhochschulen im In- und Ausland das bestehende deutsche Hochschulsystem zu bereichern.

Aufgrund ihrer Konzeption eines interdisziplinären Studiums zwischen Kunst und Design kann sie Modell bildend wirken, sofern es gelingt, das geplante Konzept unter Einschluss der Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu einzelnen Bereichen umzusetzen. Die Hochschule schließt zudem eine Lücke an kunsthochschulgerechter Ausbildung im Land Schleswig-Holstein mit den Studiengängen Kommunikations-, Industrie- sowie Interior Design und Freie Kunst. Angesichts des spezifischen, eingeschränkten Studiengangspektrums ist auch die angestrebte Größe der Einrichtung angemessen.

Der Wissenschaftsrat ist zudem der Auffassung, dass die vorgelegten Konzepte für Studium und Lehre sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben eine hinreichende Basis für die Umwandlung in eine Kunsthochschule darstellen.

Zum 35. Rahmenplan hat das Land Schleswig-Holstein für die Muthesius Kunsthochschule ein Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von 4,980 Mio. € zur Aufnahme in den Rahmenplan und zur Freigabe der Mitfinanzierung angemeldet.

3. Kosten für die Wirtschaft

entstehen durch den Rechtsakt der Aufnahme der verselbstständigten Universitätskliniken und der Muthesius Kunsthochschule in das Hochschulverzeichnis nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.