Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGVDurchführungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 - neu - Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz

In Artikel 1 ist § 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung wird erreicht, dass sowohl die zuständige Behörde für den Betrieb des Meldeportals als auch die Erreichbarkeit des Meldeportals nicht nur im Bundesanzeiger, sondern auch im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden. Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind zwar im Internet kostenfrei zugänglich, jedoch erwarten die Meldenden im Sinne von § 2 Nummer 8 des Gesetzentwurfs eine diesbezügliche Bekanntmachung eher im Verkehrsblatt und weniger im Bundesanzeiger.

So wird beispielsweise in der " Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen" vom 18. Februar 2004 hinsichtlich der Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG bestimmt, dass die Angaben gemäß dem im Verkehrsblatt bekannt gemachten Formular über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen abzugeben sind.

Auch die in der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz aufgeführten völkerrechtlichen Regeln und Normen sind, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurden, im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden. Hiervon abweichende Bekanntmachungen im Bundesanzeiger betreffen nur einzelne vor dem Jahr 2000 bekannt gemachte Regeln und Normen.

Bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit, die Bekanntmachung des Betreibers des Meldeportals nachrichtlich auch im Verkehrsblatt vorzunehmen, verbliebe die Inkonsistenz, dass die Erreichbarkeit des Meldeportals ausschließlich im Bundesanzeiger bekannt zu geben ist.