Empfehlungen der Ausschüsse zur Umfrage 19 der Europakammer vom 19. Januar 2012
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen KOM (2011) 778 endg.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

Die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat bei Abschlussprüfungen geht außerdem weit über das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften entsprechend der gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur feststellen. Zwar dürfte ein Vorteil bei einer solchen Zentralisierung darin liegen, dass lediglich eine nationale Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder andere Mitgliedstaaten fungieren könnte. Ein solcher Vorteil rechtfertigt es aber nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Allerdings könnte eine Harmonisierung dahin sinnvoll sein, dass eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinn mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene installiert wird.

Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Richtlinienvorgaben derart abzuändern, dass die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften weiterhin auch bei mehreren öffentlichen Behörden oder Stellen liegen kann, so dass ein Fortbestehen langjährig bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene möglich ist.