Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der lslamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5309 - vom 27. Oktober 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. September 2005 angenommen.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (KOM (2005) 0187 - C6-0154/2005 - 2005/0092(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

Vorschlag der Kommission Ab änderungen des Parlaments
Ab änderung Bezugsvermerk 1 3 a (neu)
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juli 2004 zu den partnerschaftlichen Fischereiabkommen,
Ab änderung Erw ägung 22 a (neu)
(2a) Das Europ äische Parlament muss besser informiert werden. Es sollte daher die Kommission j ährlich über die Anwendung des Abkommens Bericht erstatten.
Ab änderung Artikel 3 a 3(neu)
Artikel 3a Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europ äischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens vor.
Ab änderung Artikel 3 b 4(neu)
Artikel 3b Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Anhörung des Europ äischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Ab änderung Artikel 3 c 5(neu)
Artikel 3c Die Kommission übermittelt dem Europ äischen Parlament und dem Rat jeweils ein Exemplar des mehrj ährigen sektoralen Programms mit seinen Durchführungsmodalit äten, das die Behörden der Komoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls vorlegen.
Ab änderung Artikel 3 d 6(neu)
Artikel 3d In der ersten Sitzung des in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses informiert die Kommission die Behörden der Komoren darüber, dass bei den folgenden Sitzungen des Gemischten Ausschusses Vertreter der Reeder anwesend sein werden.


1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.