Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (11964/2007 - C6-0326/2007 - 2006/0263(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 317905 - vom 20. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. September 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,
Abänderung 2
Erwägung 4
(4) Die Ziele des neuen Übereinkommens stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang. (4) Die Ziele des neuen Übereinkommens sollten mit der gemeinsamen Handelspolitik, der Umweltpolitik und mit der Entwicklungspolitik im Einklang stehen.
Abänderung 3
Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Analyse der Umsetzung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sowie der Maßnahmen zu einer möglichst weit gehenden Eindämmung der nachteiligen Auswirkungen des Handels auf die Tropenwälder, einschließlich bilateraler Abkommen auf der Grundlage des Programms "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT), unterbreiten. Artikel 33 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sieht vor, dass die Umsetzung des Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet wird. Im Hinblick auf diese Vorschrift sollte die Kommission dem Parlament und dem Rat bis Ende 2010 einen Bericht über die Durchführung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 übermitteln.
Abänderung 4
Erwägung 7 b (neu)
(7b) Bei der Ausarbeitung des Mandats für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sollte die Kommission eine Änderung der gegenwärtigen Fassung vorschlagen, durch die der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Tropenwälder und die Sanierung geschädigter Waldflächen in den Mittelpunkt des Übereinkommens gestellt werden, wobei der Nachdruck auf Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen in den vom Problem des Verlusts der Waldflächen betroffenen Ländern zu legen ist, um in der Allgemeinheit mehr Bewusstsein für die nachteiligen Auswirkungen einer rücksichtslosen Ausbeutung von Holzressourcen zu schaffen. Der Handel mit Tropenhölzern sollte nur in dem Umfang gefördert werden, der sich mit diesen Zielen verträgt.
Abänderung 5
Erwägung 7 c (neu)
(7c) Insbesondere sollte in diesem Mandat für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ein Mechanismus für die Abstimmung im Internationalen Tropenholzrat vorgeschlagen werden, durch den die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der tropischen Wälder eindeutig honoriert wird.
Abänderung 6
Erwägung 7 d (neu)
(7d) Die Kommission sollte bis spätestens Oktober 2008 folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Vorlage eines umfassenden Legislativvorschlags, der das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen unterbindet, die aus rechtswidriger und zerstörender Waldnutzung gewonnen werden;
b) Vorlage einer Mitteilung über die Mitwirkung und Unterstützung der EU für bestehende und künftige weltweite Mechanismen zur Finanzierung der Förderung des Schutzes von Wäldern und der Eindämmung der von der Abholzung verursachten Emissionen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bzw. des Kyoto-Protokolls. In dieser Mitteilung sollte dargelegt werden, dass sich die EU zur Bereitstellung von Mitteln verpflichtet, um die Entwicklungsländer beim Schutz ihrer Wälder zu unterstützen, ein Netz von Schutzgebieten zu finanzieren und wirtschaftliche Alternativen zur Zerstörung der Wälder zu fördern. Um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen konkret dem Klima, der biologischen Vielfalt und der Bevölkerung nützen, sollten in der Mitteilung grundlegende Prinzipien und Mindestkriterien festgelegt werden, denen die genannten Finanzinstrumente zu entsprechen haben. In der Mitteilung sollten außerdem vorrangige Maßnahmen und Gebiete bestimmt werden, für die Finanzhilfen im Rahmen dieser Anreizmechanismen unmittelbar gewährt werden sollten.