Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts KOM (2011) 817 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 172/06 (PDF) = AE-Nr. 060725,
Drucksache 537/06 (PDF) = AE-Nr. 061314 und
Drucksache 827/06 (PDF) = AE-Nr. 061679

Brüssel, den 30.11.2011 KOM (2011) 817 endgültig 2011/0384 (COD)

{SEK(2011) 1433 endgültig}
{SEK(2011) 1434 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 mit dem Ziel errichtet, durch Stärkung der Innovationskapazität der EU und der Mitgliedstaaten zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Im Zeitraum 2014-2020 wird das EIT durch Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation zum Gesamtziel von "Horizont 2020 - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation" (nachstehend "Horizont 2020")1 beitragen. Die genannte Integration erfolgt hauptsächlich über die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities - KIC), die Organisationen zum Thema gesellschaftliche Herausforderungen auf langfristiger Basis zusammenbringen.

Der Finanzbeitrag von Horizont 2020 zum EIT wird in Übereinstimmung mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) "Horizont 2020" sowie für die Verbreitung der Ergebnisse2 festgelegt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC deckt die "KIC-Mehrwertaktivitäten " ab, allerdings können die KIC oder ihre Partnerorganisationen sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Regeln und auf gleicher Ebene mit anderen Anwendungen auch an anderen Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 oder an anderen EU-Programmen beteiligen.

Die vorgeschlagenen Änderungen stammen aus mehreren Quellen: Lektionen aus der Anfangsphase, dem Vorschlag für die Strategische Innovationsagenda des EIT nach dem Vorschlag des EIT-Verwaltungsrats, den Empfehlungen aus dem Bericht über die externe Evaluierung und der Stellungnahme der Kommission zu der Evaluierung, sowie den Ergebnissen einer umfassenden Konsultation mit den EIT-Stakeholdern.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

In die Ausarbeitung des Vorschlags flossen die Antworten im Rahmen der offenen Konsultation zum EIT3 ein. Die Mitgliedstaaten und eine Vielzahl von Akteuren aus Wirtschaft, Hochschulwelt und Zivilgesellschaft beteiligten sich daran. Dabei zeigte sich eine starke Unterstützung für die Mission des EIT, eine stärkere und bessere Kooperation zwischen Hochschule, Unternehmertum, Forschung und Innovation voranzutreiben. Nach Ansicht der Teilnehmer sollte das EIT bei "Horizont 2020" - dem künftigen EU-Programm für Forschung und Innovation - eine besondere Rolle spielen und dafür sorgen, dass europäische und nationale Anstrengungen enger miteinander verknüpft werden. Die Mehrzahl der Teilnehmer lobte die Art und Weise, wie das EIT Unternehmen in seine Arbeit einbezieht, und forderte, dass das Institut seine Informationstätigkeit ausdehnt. Darüber hinaus erachteten die Konsultationsteilnehmer die Beteiligung von Unternehmen als besonders wichtig für den künftigen Erfolg des EIT. Flexibilität, eindeutige Regeln und klare Rendite sind daher von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, den Privatsektor für eine Beteiligung zu gewinnen.

Der Vorschlag stützt sich auch auf den externen Evaluierungsbericht, in dem das Konzept einer Integration des Wissensdreiecks als hochgradig relevant eingestuft wird und die Themen des EIT starke Resonanz finden. Das vom EIT entwickelte Modell, das auf integrierten Netzen von Kolokationszentren basiert, wird eindeutig unterstützt. Die Teilnehmer der Konsultation äußern sich weitgehend positiv hinsichtlich des Werts der KIC als Katalysator zur Gewinnung eines Mehrwerts aus der vorangegangenen Tätigkeit einzelner Mitglieder.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 173 AEUV und wird in Form einer zentralisierten indirekten Verwaltung umgesetzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Während des Zeitraums 2014-2020 wird aus Horizont 2020, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020), ein finanzieller Beitrag von 3 182 230 000 EUR (aktuelle Preise) für das EIT bereitgestellt. Der diesem Vorschlag beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die budgetären Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008

zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3
Auftrag und Ziele

Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Union gestärkt wird.

Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.

Gesamt- und Einzelziele des EIT und Ergebnisindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 sind im Programm Horizont 2020 festgelegt."

(3) In Artikel 4 Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen.

(4) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(5) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene sowie Berufsbildungskurse in Fachgebieten, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet bedienen, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern können;"

(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(7) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Das EIT organisiert, ausgehend von zentralen Leistungsindikatoren und in Zusammenarbeit mit der Kommission, eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC."

(8) Folgender Artikel 7b wird eingefügt:

"Artikel 7b
Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC

(9) Artikel 10 wird gestrichen.

(10) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen."

(11) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Der EIT-Beitrag kann bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken."

(12) Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15
Programmplanung und Berichterstattung

Das EIT nimmt Folgendes an:

(13) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(14) In Artikel 17 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"2a. Die SIA umfasst eine Analyse potenzieller Synergien und Komplementarität zwischen EIT-Aktivitäten und anderen EU-Initiativen, -Instrumenten und -Programmen."

(15) Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19
Mittelbindungen

Die Finanzausstattung aus Horizont 2020 für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 3 182,230 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird innerhalb dieses Finanzrahmens geleistet."

(16) Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. Dezember N-2 der Kommission."

(17) Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein."

(18) Artikel 21 wird wie folgt geändert:

(19) Artikel 22 Absatz 4 wird gestrichen.

(20) Folgender Absatz 22a wird eingefügt:

"Artikel 22a
Auflösung des EIT

Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall."

Artikel 2

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Abschnitt 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Abschnitt 2
Aufgaben des Verwaltungsrats

Abschnitt 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Abschnitt 4
Der Direktor/Die Direktorin

Abschnitt 5
Personal des EIT