Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Satz 4 - neu - AufenthV)

In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

"Einem Ausländer, der sich in ... < weiter wie Vorlage >... für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er... < weiter wie Vorlage >...oder

3. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.

Eine Grenzgängerkarte ... < weiter wie Vorlage >... des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, ... < weiter wie Vorlage Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b >... erteilt."'

Begründung:

Beim Umgang mit Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, dort einen Aufenthaltstitel besitzen und in Deutschland ein Studium absolvieren wollen, besteht eine Regelungslücke.

In diesen Fällen kann mangels Zuständigkeit der Ausländerbehörde kein nationaler Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Ausländerrecht bot bisher kein ausreichendes Instrumentarium um Sachverhalte über innereuropäische Grenzen zufriedenstellend zu lösen. Für Fälle der Beschäftigung sieht die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Lösungen vor. Eine Grenzgängerkarte kann danach zukünftig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nur deshalb nicht erfüllt werden, weil der Ausländer Grenzgänger ist. Mit dem Änderungsantrag soll darüber hinaus auch dann eine Grenzgängerkarte erteilt werden können, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Studium über die innereuropäischen Grenzen hinweg absolvieren möchte. Ferner wird der Grenzgänger im Studium hinsichtlich der Möglichkeiten zur Beschäftigung anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt, die Inhabern eines Aufenthaltstitels zum Studium gemäß § 16 AufenthG sind.

Die Ergänzung um eine Grenzgängerkarte für Studenten ist erforderlich. Die Regelung des Artikels 21 SDÜ lässt einen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaates von bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten zu. Diese Regelung ist aber nicht geeignet, die Aufenthaltszeiten zu legalisieren, die sich ein Student zur erfolgreichen Absolvierung seines Studiums in Deutschland aufhalten muss. Der Drittstaatsangehörige steht demnach vor der Wahl, seinen Wohnsitz ins Bundesgebiet zu verlegen oder darauf zu hoffen, dass mangels regelmäßiger Kontrollen, ihm eine Überschreitung der durch Artikel 21 SDÜ ermöglichten Aufenthaltszeiten nicht nachgewiesen werden kann. Anderenfalls kann er das Studium nicht durchführen.

Mit fortschreitender Europäisierung werden die grenzüberschreitenden Sachverhalte zunehmen. Bundesweit ist man sich darüber einig, dass ausländische Studenten deutscher Hochschulen die größten Potenziale für die Fachkräftegewinnung bieten. Es besteht daher ein arbeitsmarktpolitisches Interesse daran, Drittstaatsangehörigen ein Pendeln zum Studium über innereuropäische Grenzen zu ermöglichen.