Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (2008/2035(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5194 - vom 22. Oktober 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Oktober 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein komplexes Phänomen ist, das sich in mehreren Mitgliedstaaten immer noch weiter ausbreitet, weil es von zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen, institutionellen, regulatorischen und kulturellen Faktoren beeinflusst wird,

B. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein besonders besorgniserregendes, deutliches Merkmal der europäischen Arbeitsmärkte ist, das die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die finanzielle Nachhaltigkeit des europäischen Sozialmodells gefährdet, indem es das Wirtschaftswachstum und die Haushalts- und Sozialpolitik behindert; in der Erwägung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch für Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verantwortlich ist, weil ein unlauterer Wettbewerb anderen Staaten oder Unternehmen gegenüber geschaffen wird;

C. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit der Hauptfaktor für Sozialdumping und infolgedessen eines der Schlüsselthemen für die Modernisierung des Arbeitsrechts der Gemeinschaft ist,

D. in der Erwägung, dass unversicherte Arbeit zu unlauterem Wettbewerb zwischen versicherten und nicht versicherten Arbeitnehmern führt, wodurch die Rechte der Arbeitnehmer noch weiter ausgehöhlt werden,

E. in der Erwägung, dass die von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit am meisten betroffenen Sektoren arbeitsintensive Sektoren wie Landwirtschaft, Bauwesen und Haushalts-, Wohn- und Gastronomiedienstleistungen sind, die von unsicheren Arbeitsplätzen und unattraktiven Gehaltsstrukturen gekennzeichnet sind,

F. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch von der industriellen Umstrukturierung begünstigt wird und Ketten zur Vergabe von Unteraufträgen aufgebaut werden, was zu einer Erhöhung der Zahl der Selbständigen führt, die zum Teil nicht angemeldet sind,

G. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit begünstigt wird durch hohe Arbeitslosenzahlen, Armut und befristete und prekäre Beschäftigungsverhältnisse, da Arbeitnehmer in einem solchen Umfeld gezwungen sind, ihre Ansprüche auf Versicherung oder andere Leistungen aufzugeben,

H. in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen illegaler Einwanderung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit besteht und dies ein weiterer Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission weiterhin ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf Zuwanderung und die Möglichkeit der Öffnung von mehr legalen Zuwanderungswegen in die Union für arbeitswillige Drittstaatsangehörige in Erwägung ziehen müssen,

I. in der Erwägung, dass Einwanderer, vor allem jene, die sich illegal im Land aufhalten, mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht angemeldete Arbeitnehmer werden und unter schlechten Bedingungen arbeiten,

J. in der Erwägung, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige umso angreifbarer sind, als sie in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden können, wenn sie entdeckt werden,

K. in der Feststellung, dass in vielen Mitgliedstaaten ein chronischer Mangel an Arbeitskräften besteht, die willens und in der Lage wären, spezielle, häufig unqualifizierte Arbeiten zum Beispiel in der Landwirtschaft und im Gartenbau zu verrichten,

L. in der Erwägung, dass Haushaltsdienstleistungen oft von nicht angemeldeten Erwerbstätigen erbracht werden, die zum großen Teil Wanderarbeitnehmer sind, sich vielfach illegal im Land aufhalten und manchmal dem Menschenhandel und der Zwangsarbeit zum Opfer fallen,

M. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht in das Steueraufkommen eingeht und die Finanzierung und Verteilung sozialer und öffentlicher Leistungen untergräbt sowie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten begrenzt, soziale Dienstleistungen auszudehnen,

N. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Versicherungskassen um wertvolle Einkommensquellen bringt,

O. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht sozial-, kranken- und unfallversichert sind und somit erhebliche Risiken und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen,

P. in der Erwägung, dass bei nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht überprüft werden kann, ob der notwendige Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten wird, und diese somit ein hohes Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer beinhaltet und der Arbeitgeber zudem nicht haftet,

Q. in der Erwägung, dass zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Schwarzarbeit die Überwachungs- und Sanktionsmechanismen mithilfe von koordiniertem Tätigwerden der Arbeitsaufsichtsbehörden, der Steuerverwaltungen und der Sozialpartner ausgebaut werden müssen,

R. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sich negativ auf alle Pfeiler der Lissabon-Strategie auswirkt: Vollbeschäftigung, Arbeitsqualität und -produktivität und sozialer Zusammenhalt,