Beschluss des Bundesrates Siebentes
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(7. SGGÄndG)

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates, weil in Artikel 1 Nr. 6 (§ 14 Abs. 4, 5 SGG-neu) u.a. die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den für Streitigkeiten nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Kammern geregelt wird.

Die Listen sollen von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt werden. Die Aufstellung dieser Listen ist damit - anders als die Wahl der ehrenamtlichen Richter - nicht mehr dem Bereich der Gerichtsverfassung zuzuordnen, sondern regelt das Verwaltungsverfahren und hier, wegen des Rückgriffs auf Kreise und kreisfreie Städte, das Verwaltungsverfahren von Behörden der Länder. Damit ist das Gesetz nach Artikel 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftig.

Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Oktober 2004 verabschiedeten Gesetz nicht zuzustimmen.

Für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, hat der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, gegen das Gesetz Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.