Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
(Honoraranlageberatungsgesetz)

Punkt 34 der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob im Gesetzentwurf eine Öffnungsklausel ("de minimis"-Regel) dahingehend aufgenommen werden kann, dass bei kleinen und mittleren Kreditinstituten die Erbringung der Anlageberatung für natürliche Personen sowohl als Honorarberatung wie auch als provisionsbasierte Beratung durch einen Berater zulässig ist.

Begründung:

Eine strikte organisatorische und personelle Trennung von Honorar- und provisionsbasierter Beratung (§ 33 Abs. 3a Satz 1 des Gesetzentwurfs) ist in vielen kleinen und auch einigen mittleren Kreditinstituten wirtschaftlich nicht möglich. Um die Honorarberatung in der Fläche und in allen Bevölkerungsschichten anbieten zu können, muss es daher unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, beide Formen der Beratung durch einen Berater anbieten zu können. Auch sollte ein Vorgesetzter in diesen Fällen beide Beratungsformen steuern können. Dabei ist aber sicherzustellen, dass zu Beginn jeder Beratung allen Beteiligten transparent ist, um welche Form der Beratung es sich handelt (provisionsbasiert oder Honoraranlageberatung) und die jeweils spezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen eingehalten werden.