Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 15 (§ 9 ÜberleitungsG)

Der bisherige § 9 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Eine Versorgungslastenteilung nach dem VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag führt zu einer verursachungs-, interessen- und sachgerechten Zuordnung der Versorgungslasten. Bisher obliegt die Finanzierungsverantwortung für die Versorgungslasten der betroffenen Beamten den Ländern, da der Bund im Rahmen des Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG nur die Zweckausgaben im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung erstatten muss. Diese Finanzierungsverantwortung geht nur mit Wirkung für die Zukunft über.

Für eine Fiktion der Zustimmung zum Dienstherrenwechsel besteht kein Bedarf, da sich dies aus der dienstrechtlichen Maßnahme konkludent ergibt.

Außerdem steht dem Bund hierfür keine Gesetzgebungskompetenz zu.

Bei Abordnungen oder Zuweisungen findet kein Dienstherrenwechsel statt. Die verursachungsgerechte Zuordnung der Versorgungslasten erfolgt hier im Rahmen der Personalvollkostenerstattung durch Zahlung eines Versorgungszuschlages durch den Bund.

Für die private Gesellschaft ist zur verpflichtenden Weiterführung der betrieblichen Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten eine Regelung zur Beteiligungsvereinbarung mit der VBL erforderlich. Dies wird durch Absatz 2 zum Ausdruck gebracht. Für die Länder, die nicht VBL Mitglieder sind, wurde Satz 3 eingefügt.