Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Für den Fall der Nichtannahme von Ziff. 29 in Drucksache 814/1/16 nimmt der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Nummer 3 wird gestrichen.

Begründung:

Der Bund geht mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neufassung des § 21a Absatz 1 Satz 2 FVG über die Vereinbarung der MPK vom 08.12.2016 hinaus. In dieser Vereinbarung war dem Bund lediglich im Bereich der Informationstechnik ein Weisungsrecht mit der Maßgabe eingeräumt worden, dass nicht die Mehrheit der Länder widerspricht. In den Bereichen Organisation und fachlichem Vollzug der Steuergesetze nach § 21a Absatz 1 Satz 1 FVG sollte ihm kein erweitertes Weisungsrecht zustehen.