Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Klontieren - COM (2013) 893 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 550/92 = AE-Nr. 922204,
Drucksache 074/08 (PDF) = AE-Nr. 080082 und AE-Nr. 100855

Brüssel, den 18.12.2013
COM (2013) 893 final
2013/0434 (APP)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren

{SWD(2013) 519 final}
{SWD(2013) 520 final}

Begründung

1. Kontext des VORSCHLAGS

1.1. Hintergrund des Vorschlags

Das Klonen ist eine relative neue Technik der ungeschlechtlichen Reproduktion von Tieren, mit der nahezu genaue genetische Kopien des geklonten Tieres erzeugt werden, d.h. ohne Änderung der Gene.

In der Lebensmittelerzeugung ist das Klonen eine neue Technik. Im derzeit geltenden Rechtsrahmen fallen Lebensmittel von Klonen daher unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel1 und bedürfen somit einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer Sicherheitsrisikobewertung erteilt wird.

Im Jahr 2008 legte die Kommission einen Vorschlag2 zur Straffung des Zulassungsverfahrens der Verordnung über neuartige Lebensmittel vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollten die Gesetzgeber den Vorschlag ändern und spezielle Vorschriften für das Klonen darin aufnehmen.3 Es konnte jedoch keine Einigung über Umfang und Inhalt dieser Änderungen erzielt werden, so dass der Vorschlag nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren im März 2011 nicht angenommen wurde. Daher wurde die Kommission aufgefordert, auf der Grundlage einer Folgenabschätzung getrennt von der Verordnung über neuartige Lebensmittel einen Legislativvorschlag zum Klonen in der Lebensmittelerzeugung auszuarbeiten.4

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass zwischen von Klonen und deren Nachkommen gewonnenem Fleisch bzw. gewonnener Milch im Vergleich zu von konventionell gezüchteten Tieren gewonnenen Erzeugnissen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein Unterschied besteht. Die EFSA hat jedoch in Bezug auf das Tierwohl Bedenken angemeldet, die mit der geringen Effizienz der Technik zusammenhängen. In ihrem neuesten aktualisierten Gutachten zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 20125 kommt die EFSA zu dem Schluss, dass zwar mehr Erkenntnisse zum Klonen vorliegen, die Effizienz im Vergleich zu anderen Reproduktionstechniken jedoch nach wie vor gering ist.

1.2. Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist es, den Bedenken der Verbraucher hinsichtlich der Verwendung von Lebensmitteln von Klontieren Rechnung zu tragen.

1.3. Rechtsrahmen

In der Lebensmittelerzeugung ist das Klonen von Tieren eine neue Technik. Daher fallen von Klontieren gewonnene Lebensmittel derzeit unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel. Gemäß der genannten Verordnung können durch neue Techniken hergestellte Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, nachdem eine spezielle Zulassung erteilt wurde. Eine solche Zulassung vor dem Inverkehrbringen muss auf einer positiven Bewertung des Risikos für die Lebensmittelsicherheit durch die EFSA beruhen. Bislang wurde noch kein Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens für Lebensmittel gestellt, die mithilfe der Klontechnik hergestellt wurden.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative geht auf die oben genannten Bedenken ein, vermeidet dabei aber eine unnötige Belastung der in der Union und in Drittländern niedergelassenen Landwirte, Züchter und Lebensmittelunternehmer. Der Vorschlag sieht die Aussetzung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen auf dem Gebiet der Union vor.

Das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen ergänzt die Aussetzung der Anwendung der Technik für landwirtschaftliche Zwecke und die Aussetzung der Vermarktung lebender Klone, die parallel in einem anderen Rechtsakt vorgeschlagen werden. Das vorübergehende Verbot der Vermarktung von Lebensmitteln von Klonen wird auch fortwährend überprüft, damit den potenziellen Veränderungen in der Wahrnehmung des Klonens seitens der Verbraucher im Hinblick auf Bedenken, die mit dem Tierwohl zusammenhängen, sowie den internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Konsultationsprozess

2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren

Konsultiert wurden die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Handelspartner aus Drittländern.

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit war das wichtigste Forum für die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten. Zusätzlich füllten alle Mitgliedstaaten einen speziellen Fragebogen über das Klonen in ihrem Hoheitsgebiet aus.

Die Anhörung der Interessenträger fand im Rahmen der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette statt. Insgesamt nahmen zweiundzwanzig Organisationen teil, die alle betroffenen Sektoren (Landwirte, Züchter, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Verbraucher und Tierschutzaktivisten) vertraten. Zusätzlich wurden fünf Fachsitzungen mit Interessenvertretern der Landwirte, der Züchter und der Lebensmittelindustrie abgehalten.

15 wichtigen Handelspartnern aus Drittländern wurde ein spezieller Fragebogen zugeschickt; 13 davon beantworteten diesen.

Die breite Öffentlichkeit wurde über die Initiative zur interaktiven Politikgestaltung im März 2012 konsultiert. Mit diesem Instrument werden etwa 6000 Abonnenten erreicht, von denen 360 antworteten.6

Das Klonen wurde in zwei Eurobarometer-Umfragen thematisiert: in einer speziellen Umfrage über das Klonen im Jahr 20087, die in 27 Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, und in einer Umfrage zu Biotechnologie 8, die spezifische Fragen zum Klonen umfasste und im Jahr 2010 in 27 Mitgliedstaaten und 5 Drittländern durchgeführt wurde.

In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008 über das Klonen9 bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE), dass das Klonen von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. Die EGE kam außerdem zu dem Schluss, dass es keine überzeugenden Argumente gibt, welche die Produktion von Lebensmitteln von Klonen und ihrer ersten Filialgeneration rechtfertigen.

2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass in der Union derzeit keine Tiere zur Lebensmittelerzeugung geklont werden. Die betroffenen Wirtschaftszweige (Landwirtschaft, Zucht, Lebensmittelindustrie) haben angegeben, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse an der Erzeugung von Lebensmitteln von Klontieren haben.

Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada und die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass in ihrem Hoheitsgebiet Tiere geklont werden, konnten jedoch nicht angeben, in welchem Umfang. In Brasilien, Kanada und den Vereinigten Staaten werden Klone von privaten Unternehmen registriert. In Kanada ist die Rechtslage bezüglich des Klonens ähnlich wie in der Union, d.h. Lebensmittel, die von Klontieren gewonnen werden, werden als neuartig betrachtet und bedürfen einer Zulassung vor dem Inverkehrbringen. Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Neuseeland, Paraguay und die Vereinigten Staaten haben darauf hingewiesen, dass Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten. Sie betonten ferner, dass jegliche Maßnahmen den Handel nicht weiter einschränken sollten als zum Erreichen legitimer Ziele erforderlich.

Bei den Unionsbürgern wird die Verwendung des Klonens in der Erzeugung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zudem weitestgehend negativ wahrgenommen. Daher würden Verbraucher keine Lebensmittel verzehren wollen, die von einem Klon gewonnen wurden.

Diese Initiative berücksichtigt die Ergebnisse der genannten Konsultationen. Sie trägt berechtigten Bedenken in verhältnismäßiger Weise Rechnung und achtet die Grenzen der Befugnisse, die der Union durch die Verträge zugewiesen sind.

2.1.3. Externes Expertenwissen

2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zum Klonen abgegeben. Darin konzentrierte sie sich auf Klontiere, deren Nachkommen und die von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse. Dieses Gutachten wurde durch drei Erklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 1210 aktualisiert. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten konstatierte die EFSA Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit der Ersatzmuttertiere (die die Klone austragen) und der Klone selbst. Ersatzmuttertiere leiden insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik (6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen) und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Eine hohe Sterblichkeitsrate ist typisch für die Klontechnik.

Andererseits hat die EFSA mehrfach bestätigt, dass das Klonen keine Auswirkungen auf die Sicherheit von Fleisch und Milch hat, die von Klonen gewonnen werden.

2.2. Folgenabschätzung11

Auf der Grundlage der im Rahmen des im März 2011 gescheiterten Gesetzgebungsverfahrens gewonnenen Erfahrungen und der von den Interessenträgern geäußerten Standpunkte wurden vier Optionen bewertet. Option 4 umfasste unter anderem die vorübergehende Aussetzung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen.

Nach Analyse der vier Optionen, ihrer jeweiligen Auswirkungen und der verfolgten Ziele wurde dem vorliegenden Vorschlag dieses Element der Option 4 zugrunde gelegt. Seine Auswirkungen auf die Lebensmittelunternehmer und den Handel in der Union sind begrenzt, weil der Handel in diesem Bereich, wenn er überhaupt existiert, vermutlich von geringem Umfang ist, da Lebensmittelunternehmer keinerlei Interesse an der Vermarktung von Lebensmitteln haben, die von Klonen gewonnen wurden.

Diese Option hat positive Auswirkungen für die Bürger: Ihre Bedenken hinsichtlich des Tierwohls werden ausgeräumt, weil keine von Klonen gewonnenen Lebensmittel auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1. Rechtsgrundlage

Es können nur die Befugnisse gemäß Artikel 352 des Vertrags als Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Richtlinie herangezogen werden. Diese Richtlinie trägt Bedenken der Verbraucher hinsichtlich des Tierwohls Rechnung, die mit der Verwendung einer Reproduktionstechnik zusammenhängen, die keine Auswirkungen auf Sicherheit oder Qualität der entsprechenden Lebensmittel hat, aber den Tieren Leid verursacht. Gemäß Artikel 169 AEUV fördert die Union, wenn sie Maßnahmen im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 erlässt, die Interessen der Verbraucher. Gemäß Artikel 13 AEUV müssen Union und Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union unter anderem im Bereich Binnenmarkt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen. Gemäß ständiger Rechtsprechung 12 kann Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften bestehen, die dergestalt sind, dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die genannte Bestimmung kann ferner herangezogen werden, um der Entstehung solcher Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen. Jedoch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein, und die fragliche Maßnahme muss so gestaltet sein, dass sie deren Entstehung verhindert. Im vorliegenden Fall wurden keine aktuellen Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt, und es ist auch nicht wahrscheinlich, dass solche entstehen. Zudem erklärten die Mitgliedstaaten während des in Absatz 1.1 genannten Vermittlungsverfahrens zwar, dass sie Maßnahmen bezüglich des Klonens auf EU-Ebene wünschten, gaben jedoch nicht an, welche Maßnahmen sie auf nationaler Ebene ergreifen würden, sollte es keine Initiative auf EU-Ebene geben.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Sollten die Mitgliedstaaten isolierte Maßnahmen in Bezug auf von Klonen gewonnene Lebensmittel verabschieden, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen auf den betroffenen Märkten führen. Darüber hinaus betrifft die Maßnahme Einfuhrkontrollen. Daher muss sichergestellt werden, dass die gleichen Bedingungen gelten, was ein Vorgehen auf Unionsebene erfordert.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung birgt keinen Nutzen für die Verbraucher und die Lebensmittelindustrie hat kein Interesse daran, Lebensmittel von Klonen zu vermarkten. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstandes scheint die Verwendung der Klontechnik zur Lebensmittelerzeugung einen begrenzten Nutzen zu haben. Die Aussetzung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln von Klonen ergänzt die Aussetzung der Anwendung der Technik für landwirtschaftliche Zwecke und die Aussetzung der Vermarktung lebender Klone (Klontiere), die parallel in einem anderen Rechtsakt vorgeschlagen werden, und stellt somit ein relativ gerechtes Gleichgewicht zwischen Tierschutz, den Bedenken der Bürger und den Interessen der Landwirte, Züchter und anderen Interessenträger dar.

3.4. Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere erklärende Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Angesichts der begrenzten rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, ist im Rahmen ihrer Umsetzung eine Vorlage erläuternder Dokumente seitens der Mitgliedstaaten nicht erforderlich.

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU und erfordert keine zusätzlichen Humanressourcen in der Kommission.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie regelt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Vorläufige Verbote

Artikel 4
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for transposition of the Directive] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 5
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [date = 18 months after the date of adoption of this Directive].

Artikel 8
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin