Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. Oktober 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 2004 - BR-Drucksache 606/04(B) HTML PDF - einberufen wird.

Begründung

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist notwendig, weil das vom Deutschen Bundestag beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG) die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 24. September 2004 - BR-Drucksache 606/04(B) HTML PDF - geforderten Änderungen nicht berücksichtigt.

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz kann das Ziel nicht erreichen die fehlsteuernden Wirkungen eines noch nicht optimal an die Leistungsstrukturen angepassten Fallpauschalensystems hinreichend abzufedern. Das deutsche Fallpauschalensystem braucht noch Zeit zur weiteren Entwicklung.

Insbesondere ist es nach wie vor unumgänglich notwendig, die mit der DRG-Einführung für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere die Universitätsklinika und andere Häuser der Maximalversorgung, verbundenen Erlöseinbußen zu begrenzen. Dies gilt vor allem, weil sich das System in einer Entwicklungsphase befindet, in der die Umverteilungswirkungen zumindest teilweise darauf basieren, dass nicht alle Leistungen adäquat erfasst und vergütet werden. Es ist auch im Sinne der Reformziele zu vermeiden, dass in diesem Stadium Verwerfungen ausgelöst werden, die die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen bedrohen und die kaum noch reversibel sind, wenn sich der Reifegrad des Fallpauschalensystems in den Folgejahren erhöht. Daher ist es notwendig eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.

Auf die Begründungen des Bundesrates in dem o. a. Beschluss wird im Übrigen verwiesen.

Neue Tatsachen und Sachverhalte, die die Änderungswünsche entbehrlich machten oder die angegebenen Begründungen widerlegten, haben sich in der Zwischenzeit nicht ergeben.