Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen KOM (2011) 856 endg.

892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu den Ziffern 2, 5, 6 und 7 (nur gegenüber dem Plenum):

Der Straßenverkehr ist die maßgebliche Quelle für Umgebungslärm. Zur Minderung dieser Belastung ist neben planerischen Maßnahmen, die in der Verantwortung der Kommunen liegen und Gegenstand der Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG sind, die Nutzung der technischen Potentiale an der Quelle zwingend erforderlich, also die Minderung des Fahrzeuggeräusches. Die Richtlinienkompetenz hierfür liegt bei der EU. Die derzeit gültigen Grenzwerte stammen aus 1995 und entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Der Evaluationsbericht zur Umgebungslärmrichtlinie sieht Potentiale von 2 bis 5 dB(A) bei der Reduzierung der Fahrzeuggeräuschemissionen. Ohne diesen Beitrag wird es auch mittel- bis langfristig kaum möglich sein, die deutlich zu hohe Lärmbelastung aus dem Verkehr auf ein gesundheitsverträgliches Niveau zu senken. Falls es mit der anstehenden Richtliniennovelle nicht gelingt, die Nutzung der technischen Potentiale zu sichern, ist die Chance hierfür auf Jahre hinaus vertan. Auch wird es nicht gelingen, die im Verkehrslärmschutzpaket II der Bundesregierung festgelegten Ziele zur Reduktion des Straßenverkehrslärmes zu erreichen.

Eine möglichst rasche Verschärfung der Geräuschvorschriften ist auch deshalb geboten, da der größte Teil des Fahrzeugbestandes bereits unter den künftigen EU-Grenzwerten liegt und somit Verbesserungen mit Folgestufen erreichbar sind.

Für Länder und Kommunen sind die Vorgaben für Fahrzeuggeräusche bedeutsam, denn der Druck auf die Kommunen, den Lärm durch Maßnahmen der Lärmaktionsplanung zu mindern, wird steigen.

Eine Kompensation der mit der Grenzwertsetzung nicht erreichten Lärmminderung allein durch planerische Maßnahmen ist aber kaum möglich, überdies sind die Maßnahmen dann von den Kommunen zu finanzieren. An belasteten Standorten, an denen keine oder nur ungenügende Maßnahmen erfolgen, ist zu erwarten, dass Bürger und Bürgerinnen wirksame lärmmindernde Maßnahmen in Verwaltungsgerichtsverfahren erstreiten. In der Folge könnte dies zukünftig zu einer deutlichen Zunahme von verkehrlichen Anordnungen (z.B. Geschwindigkeitsreduzierung, Lkw-Fahrverbote) führen.

Die Überarbeitung der hier einschlägigen Richtlinie 70/157/EWG wird seit 2007 von der Kommission betrieben. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe der ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) mit der Auswertung der fachlichen Erkenntnisse und Erarbeitung von Optionen für eine Richtliniennovellierung beauftragt. Der Ergebnisbericht (VENOLIVA der TNO, März 2011) verbunden mit einem Grenzwertvorschlag wurde bei der letzten ECEArbeitsgruppensitzung vom 19. bis 21. September 2011 vorgestellt. Der Grenzwertvorschlag findet sich mit einer zeitlichen Anpassung in dem nun vorliegenden Kommissionsvorschlag wieder, der aus Lärmschutzsicht bereits den Versuch eines Interessensausgleichs darstellt. Zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung wäre eine weitere Abschwächung der Grenzwertvorschläge nicht akzeptabel. Die Verminderung der Fahrzeugemissionen ist zwar nur in begrenztem Umfang möglich, stellt aber die effektivste Methode dar, Verkehrslärm zu mindern.

Der Evaluationsbericht zur Umgebungsrichtlinie (Quelle: Impact Assessment and Proposal of Action Plan, Final Report on Task 3, Milieu Ltd., Risk and Policy Analysis Ltd. (RPA) and TNO, May 2010) sieht Potentiale von 2 bis 5 dB(A) bei der Reduzierung der Fahrzeuggeräuschemissionen. Hierzu ist eine Anpassung des EU-weit gültigen Typprüfverfahrens bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen in Verbindung mit der Festsetzung von Grenzwerten für Fahrzeuggeräuschemissionen erforderlich. Die Umgebungslärmrichtlinie selbst sieht bereits die Anpassung von relevanten EU-Regelungen vor, wenn sich dies zum Zweck der Lärmminderung als geboten herausstellen sollte.

[Der Bundesrat stellt fest, dass die Länder sowohl bei der 76. Umweltministerkonferenz im Mai 2011 als auch bei der Verkehrsministerkonferenz am 5. Oktober im selben Jahr einstimmig Beschlüsse fassten, die eine Nutzung der technischen Potentiale zur Lärmminderung einfordern.]

B