Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

A. Problem und Ziel

Im Zusammenhang mit der Reform der NATO-Kommandostruktur im Jahre 2011 beschloss der NATO-Rat, den gemeinsamen NATO-Militärhaushalt dadurch zu entlasten, dass Aufnahmestaaten die in ihrem Hoheitsgebiet dislozierten NATO-Hauptquartiere der NATO-Kommandostruktur künftig in verstärktem Maße unterstützen. So sollen u.a. die Kosten für Liegenschaftsinstandsetzung und -haltung dieser Hauptquartiere nicht mehr - wie bisher - ausschließlich von der NATO getragen, sondern zwischen der NATO und dem jeweiligen Aufnahmestaat hälftig aufgeteilt werden.

Das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundes - republik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) weist die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren im Bundesgebiet bislang ausschließlich der NATO zu. Ziel des Abkommens vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 ist es, die Regelungen zur Kostentragungspflicht für die Instandsetzung und Instandhaltung um die Möglichkeit zu erweitern, hierzu künftig mit der NATO im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auch andere Rege - lungen vereinbaren oder absprechen zu können.

B. Lösung

Das Abkommen vom 13. März 1967 ist durch Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) in Kraft gesetzt worden. Das Änderungsabkommen vom 19. Mai 2016 bedarf zu seiner innerstaat - lichen Umsetzung deshalb ebenfalls eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

Die hälftige Übernahme von Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland führt beim Bund zu jährlichen Mehrausgaben von rund 0,2 Millionen Euro. Dem steht gegenüber, dass die NATO durch die hälftige Reduzierung ihrer Aufwendungen für den gemeinsamen NATO-Haushalt Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 11,8 Millionen Euro erzielt, an denen der Bund gemäß seinem Anteil am gemeinsamen NATO-Haushalt von zurzeit 14,65 Prozent mit ca. 1,72 Millionen Euro pro Jahr partizipiert.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft treten durch das Gesetz keine einen Erfüllungs - aufwand erzeugende Rechtspflichten ein. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. Dezember 2016
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militä - rischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland mit Begründung und Vorblatt.

Federführend sind das Bundesministerium der Verteidigung und das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.2017

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 19. Mai 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzu - wenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Anwendung des Gesetzes wird lediglich zur Verlagerung von Haushaltsaufwendungen führen. Soweit für die hälftige Übernahme von Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren in Deutschland in Kapitel 1408 des Bundeshaushalts jährlich mit Mehrausgaben von rund 0,2 Millionen Euro zu rechnen sein wird, wird die NATO gleichzeitig durch die hälftige Reduzierung ihrer Aufwendungen für den gemeinsamen NATO-Haushalt Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 11,8 Millionen Euro erzielen, von denen Deutschland gemäß seinem Anteil am gemeinsamen NATO-Haushalt von zurzeit 14,65 Prozent mit rund 1,72 Millionen Euro pro Jahr partizipieren wird.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland und das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet - in der Erwägung, dass durch die Anpassung der NATO-Kommandostruktur und den von den NATO-Mitgliedstaaten beschlossenen neuen finanziellen Rahmen der NATO-Hauptquartiere das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden bezeichnet als "Ergänzungsabkommen" (Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere), geändert werden muss - sind auf Grund des Artikels 24 Absatz 2 des Ergänzungsabkommens wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Ergänzungsabkommens wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 2

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 3

Dieses Änderungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dieter Lucas

Für das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa
Curtis M. Scaparrotti

Denkschrift

I. Allgemeines

Nachdem die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten 2010 auf dem NATO-Gipfel in Lissabon eine neue NATO-Kommandostruktur beschlossen hatten, sollte es auch zu einer Entlastung des NATO-Militär - haushaltes kommen. Der NATO-Rat entschied daraufhin, dieses Ziel u.a. dadurch zu erreichen, dass die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten für die Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren der NATO-Kommando - struktur künftig zwischen dem jeweiligen Aufnahmestaat und der NATO hälftig aufgeteilt werden. Bisher wurden diese Kosten vollständig aus dem NATO-Militärhaushalt getragen.

Das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter nationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen zum HQ-Proto koll, BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) weist die Kosten für die In standsetzung und Instandhaltung der Infrastruktur von NATO-Hauptquartieren im Bundesgebiet ausschließlich der NATO zu. Mit dem Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Abkommens vom 13. März 1967 (Änderungsabkommen) sollen nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die vom NATO-Rat entschiedene Aufteilung der Infrastrukturkosten auch für die im Bundesgebiet dislozierten NATO-Hauptquartiere umsetzen zu können.

Die Aufteilung der Infrastrukturkosten führt zu Ein - sparungen im Bundeshaushalt. Den Mehrausgaben des Bundes bei hälftiger Übernahme der Infrastrukturkosten für die im Bundesgebiet dislozierten NATO-Haupt - quartiere der NATO-Kommandostruktur in Höhe von jährlich ca. 0,2 Millionen Euro stehen Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 1,72 Millionen Euro entgegen. Diese ergeben sich daraus, dass alle Aufnahmestaaten von NATO-Hauptquartieren die Hälfte der Infrastrukturkosten der in ihrem Hoheitsgebiet dislozierten NATO-Hauptquartiere der NATO-Kommandostruktur zu tragen haben, wodurch im NATO-Militärhaushalt jährlich ins - gesamt ca. 11,8 Millionen Euro eingespart werden können, an denen die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrem Beitragsanteil mit zurzeit 14,65 Prozent partizipiert.