Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -Punkt 13 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge an Stelle der Ausschussempfehlung Nr. 24 in BR-Drs. 819/1/05 beschließen, den Gesetzentwurf nach folgender Maßgabe einzubringen:

Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV)

In Artikel 2 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:

"42. Nummer 8.12 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Begründung ergibt sich aus den Folgeänderungen.

Weitere Begründung gegenüber dem Plenum:

Der Antrag unterscheidet sich von der Ausschussempfehlung Nr. 24 durch die Einfügung des Wortes "auch" in die Regelung in Spalte 1 und Spalte 2. Dies dient der Klarstellung, dass die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung nicht nur bezüglich § 9 Abs. 4 ElektroG, sondern allgemein nicht vom Begriff des Lagerns erfasst sein soll.