Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
(ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)

A Änderungen

1. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1

In § 5 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "für die" durch das Wort "der" zu ersetzen.

Begründung:

Der Änderungsvorschlag dient der Präzisierung des ohnehin Gewollten. Gefordert ist nicht ein Muster "für die Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche", sondern ein Muster der Unterlagen, die zur Durchführung der Kontrollbesuche von der Kontrollstelle verwendet werden. Diese Klarstellung ist auch aus Gründen der Rechtssystematik (§ 5 Absatz 2 ["Muster der verwendeten Formblätter"] und § 5 Absatz 4 ["Muster des ... Auswertungsschreibens"]) geboten.

2. Zu Anlage 2 (Abschnitt B. Erläuterung der einzelnen Elemente Buchstabe Z Satz 2 - neu -)

In Anlage 2 Abschnitt B. ist bei den Erläuterungen zur Bedeutung der einzelnen Elemente betreffend Buchstabe Z folgender Satz anzufügen:

"Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden."

Begründung:

Ohne diese Änderung müssten die Identifikationsnummern aller entsprechenden Unternehmen geändert werden, indem der bisherige Endbuchstabe "H" ersetzt wird durch ein "B". Die Änderung beträfe sämtliche Akten und Verzeichnisse sowohl bei den Kontrollstellen als auch bei den Behörden. Diesem Zusatzaufwand stünde kein erkennbarer bedeutsamer Vorteil gegenüber, sondern die bisherige Möglichkeit der Differenzierung, z.B. bei der Überwachungsplanung der Behörden und bei statistischen Auswertungen, ginge verloren.

3. Zu Anlage 3 zu § 10 (Abschnitt B. "Maßnahmenkatalog")

In Anlage 3 zu § 10 sind in Abschnitt B. "Maßnahmenkatalog" die Nummern 1.5, 1.6, 1.7, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.3, 3.5, 4.2, 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.13, 4.14, 4.16, 5.0.2, 5.1.1, 5.1.3, 5.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.10, 5.3.1, 5.3.4, 5.3.5, 5.3.6, 5.4.4, 5.4.6, 5.4.7, 5.4.9, 5.4.10, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3, 5.6.1, 5.6.5, 5.6.7, 5.6.8, 5.6.9, 5.6.11, 5.6.12, 5.6.13, 5.6.14, 5.6.15, 5.6.16, 5.6.21, 5.6.22, 6.2, 6.7, 6.9, 6.10, 6.11, 6.12, 6.13, 7.1, 7.2, 7.5, 7.7, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14, 7.16, 7.18, 7.27, 7.28, 7.29, 7.30, 7.31, 7.32, 7.36, 7.37, 8.2, 8.3, 8.7, 8.8, 8.10, 8.13, 8.17, 9.2, 9.4, 10.2, 11.1, 11.2, 11.6, 11.7, 11.9, 11.10, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.9, 12.12, 12.13 zu streichen.

Folgeänderung:

In Anlage 3 zu § 10 ist in Abschnitt A. "Vorbemerkungen" die Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:

Begründung:

Die in der vorliegenden Verordnung angestrebte konsequente Umsetzung von EU-Recht auf der Basis von in einem Katalog aufgeführten Sanktionsmaßnahmen bei festgestellten Abweichungen wird grundsätzlich begrüßt. Dies auch mit der Zielstellung einer Sanktionierung von Verstößen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes.

Ein Maßnahmenkatalog von über 200 Vorgaben zu möglichen Abweichungen, der auch "Schriftliche Hinweise" und "Abmahnungen" regelt, geht jedoch weit über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus. Ein Maßnahmenkatalog ist insbesondere nur in Umsetzung des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlich (Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie).

Vorgaben zum einheitlichen Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die schriftliche Hinweise und Abmahnungen umfassen, sollten lediglich als Handlungsleitfaden auf der Arbeitsebene der Länderkontrollbehörden auf Grund einer fehlenden Vorgabe in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Vielzahl möglicher anzuwendender betrieblicher Erfordernisse dienen. Das Aufführen dieser Maßnahmen in einer Bundesverordnung wird als ungeeignet bewertet. Zudem führt dieses zu einem unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand.

Bei den o.g. zu streichenden Nummern 1.6, 2.1, 2.2, 3.3, 3.5, 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 5.0.2, 5.3.4, 5.4.7, 5.5.2, 5.6.7, 5.6.15, 6.7, 6.9, 6.13, 7.12, 7.14, 7.16, 7.2 8, 7.29, 8.2, 8.8, 8.13, 9.2, 9.4, 11.7, 11.9, 11.10 und 12.9. handelt es sich um die Nummern des Maßnahmenkatalogs, die die Tatbestände aufzeigen, auf Grund derer ein schriftlicher Hinweis erforderlich sein soll.

Bei den o.g. zu streichenden Nummern 1.5, 1.7, 2.3, 3.1, 4.2, 4.13, 4.14, 4.16, 5.1.1, 5.1.3, 5.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.10, 5.3.1, 5.3.5, 5.3.6, 5.4.4, 5.4.6, 5.4.9, 5.4.10, 5.5.1, 5.5.3, 5.6.1, 5.6.5, 5.6.8, 5.6.9, 5.6.11, 5.6.12, 5.6.13, 5.6.14, 5.6.16, 5.6.21, 5.6.22, 6.2, 6.10, 6.11, 6.12, 7.1, 7.2, 7.5, 7.7, 7.11, 7.13, 7.18, 7.27, 7.30, 7.31, 7.32, 7.36, 7.37, 8.3, 8.7, 8.10, 8.17, 10.2, 11.1, 11.2, 11.6, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.12, 12.13. handelt es sich um die Nummern des Maßnahmenkatalogs, die die Tatbestände aufzeigen, auf Grund derer eine Abmahnung erforderlich und ausreichend sein soll.

B Entschließung

1.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,

2.