Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer auf solche Unternehmer, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert werden

Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer auf solche Unternehmer, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert werden

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission auf die Erarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinzuwirken, der die Erweiterung der in Artikel 19 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtung von Lebensmittelunternehmern zum Ziel hat. Lebensmittelunternehmer sind nach dieser Regelung verpflichtet, nach dem Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel, Verfahren einzuleiten, um die betreffenden Lebensmittel vom Markt zu nehmen und die zuständige Behörde über solche Vorgänge zu unterrichten. Mit der Änderung sollen ergänzend Lebensmittelunternehmer, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert wurden, zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet werden.

Begründung

Nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ist ein Lebensmittelunternehmer, der erkennt oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, verpflichtet, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

Diese Handlungs- und Meldeverpflichtung richtet sich also ausschließlich an den Inverkehrbringer von Lebensmitteln, von denen anzunehmen ist, dass sie gesundheitsschädlich bzw. für den Verzehr durch Menschen ungeeignet sind. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Lebensmittelunternehmer dieser

Verpflichtung nachkommen, wenn sie aufgrund eigener oder ihnen von anderer Seite zur Kenntnis gelangter konkreter Hinweise (z.B. nach Abgang der Ware auflaufender Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen bzw. Befunde der Eingangskontrolle belieferter Unternehmen) erkennen oder infolge weniger konkreter aber doch relativ eindeutiger Hinweise (z.B. Häufung von Verbraucherbeschwerden) Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen ungeeignet bzw. gesundheitsschädlich ist. Wenn ein Lebensmittelunternehmer, der ein nicht sicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat, seiner Handlungs- und Meldeverpflichtung nicht nachkommt, werden folglich von ihm weder die erforderlichen Maßnahmen ergriffen noch erhält die zuständige Behörde Kenntnis von dem betreffenden Vorgang und kann evtl. erforderliche Zusatzmaßnahmen nicht ergreifen. Dies kann aufgrund von Fahrlässigkeit geschehen, ist aber insbesondere immer dann der Fall, wenn nicht sichere Lebensmittel in Kenntnis ihrer mangelhaften Beschaffenheit mit krimineller Absicht in den Verkehr gebracht werden.

Unternehmer, denen nicht sichere Partien von Lebensmitteln geliefert werden, sind nach geltendem Recht nicht zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet. Ein erweiterter wirtschaftsintern wirksam werdender Sicherungsmechanismus, der insbesondere dazu beitragen könnte, illegale Handlungen schneller erkennen und ihnen begegnen zu können, besteht insofern nicht. Um angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten und auch, um abnehmende Lebensmittelunternehmer vor möglichen Fehlhandlungen der sie beliefernden Unternehmen zu bewahren, ist es deshalb sinnvoll und zweckmäßig, die betreffende Meldeverpflichtung auch für mit nicht sicheren Lebensmitteln belieferte Unternehmer rechtlich festzulegen.