Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Berlin, Brandenburg, Bremen -

868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

A.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung in folgender Fassung anzunehmen:

Begründung

Bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 5. Dezember 1989 handelt es sich um das zentrale internationale Vertragswerk für den Kinderschutz.

Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich dem Kinderschutz seit jeher verpflichtet und richtet ihre Gesetze an diesem aus. Die UN-Kinderrechtskonvention hat positive Entwicklungen im nationalen Recht zusätzlich gefördert. So wurden etwa durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 für eheliche und nichteheliche Kinder weitestgehend gleiche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2001 ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot in der Kindererziehung.

Die von der Bundesregierung im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung betraf von Anfang an lediglich kleine Teilbereiche der deutschen Rechtsordnung.

Bereits in der 16. Wahlperiode war die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rücknahme des Vorbehalts keine Änderungen im Bundes- oder Landesrecht erforderlich mache (vgl. BT-Drucksache 016/6076).

Der Bundesrat akzeptiert die Absicht, die Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Er bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der Länder gemäß dem Lindauer Abkommen einzuleiten.

Begründung

Bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 5. Dezember 1989 handelt es sich um das zentrale internationale Vertragswerk für den Kinderschutz.

Die Bundesrepublik Deutschland fühlt sich dem Kinderschutz seit jeher verpflichtet und richtet ihre Gesetze an diesem aus. Die UN-Kinderrechtskonvention hat positive Entwicklungen im nationalen Recht zusätzlich gefördert. So wurden etwa durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 für eheliche und nichteheliche Kinder weitestgehend gleiche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Darüber hinaus gilt seit dem Jahr 2001 ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot in der Kindererziehung.

Die von der Bundesregierung im Jahr 1992 abgegebene Vorbehaltserklärung betraf von Anfang an lediglich kleine Teilbereiche der deutschen Rechtsordnung.

Bereits in der 16. Wahlperiode war die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rücknahme des Vorbehalts keine Änderungen im Bundes- oder Landesrecht erforderlich mache (vgl. BT-Drucksache 016/6076).

Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag zum Ausdruck kommende Absicht, die Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Er bittet die Bundesregierung, die Beteiligung der Länder gemäß dem Lindauer Abkommen einzuleiten.

B.