Antrag des Freistaats Thüringen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems

Punkt 28 der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Richtlinienvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV nicht im Einklang steht.

Eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten detailliert vorschreibt, wie das Binnenmarktinformationssystem (IMI) organisatorisch auszugestalten ist, missachtet den Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es muss genügen, die Kommunikationsform (Nutzung der Plattform IMI) und das Zeitfenster für die Bearbeitung der Anfragen zu definieren. Darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht erforderlich, um die Ziele des Artikels 26 AEUV im Rahmen von IMI durchzusetzen.

Die vorgeschlagenen Regelungen in Artikel 57, 57a, 57b würden einen Umbau des erst seit Ende 2009 bestehenden Systems von einheitlichem Ansprechpartner, der nationalen Informationsstelle und der Verfahrensabwicklung in Deutschland erforderlich machen. Es muss jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die innerstaatlichen Zuständigkeiten zu regeln.

Auch die Forderung einer zwölfjährigen abgeschlossenen Schulbildung als Eingangsvoraussetzung für die Krankenpflege- und Hebammenausbildung greift unverhältnismäßig in die Gestaltungshoheit der Mitgliedstaaten bei der Regelung beruflicher Zulassungsvoraussetzungen ein. Die Kommission hat nicht ausreichend dargelegt, warum eine Anhebung auf zwölf Schuljahre europaweit notwendig ist. Diese würde faktisch zu einer Akademisierung der Berufe führen und in Deutschland einen Systemwandel aufgrund weitreichender Wirkungen auf die Gehaltsstrukturen und das Fachkräfteangebot im Gesundheitssystem zur Folge haben. Diese weitreichenden Folgen dürfen nicht allein auf das Ziel zurückzuführen sein, einen Teil der Berufsangehörigen im System der automatischen Anerkennung der Richtlinie 2005/36/EG zu halten.