Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Tabelle Fußnoten 2 und 3)

In Artikel 1 Nr. 3 ist die Anlage 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die jährliche Niederschlagsmenge von 670 mm entspricht auf Grund regionalspezifischer Regressionsgleichungen (Tabelle C.1 in Anhang C der DIN 19708) nicht in jedem Fall einem Faktor von 50. Darüber hinaus sind nach DIN auch Regressionsgleichungen anwendbar, die lediglich mit dem Sommerniederschlag arbeiten (siehe ebenfalls Tabelle C.1 in Anhang C der DIN 19708) oder eine Ableitung nach Kapitel 4.2 DIN 19708 (detaillierte Berechnung des R-Faktors).

Gleichfalls entspricht eine Hanglänge von 100 m nicht in jedem Fall einem L-Faktor von 2, da dieser auch hangneigungsspezifisch ist (siehe Beispiel am Ende von Anhang A der DIN 19708).

B.