Beschluss des Bundesrates
Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes abzusehen.

Der Beschluss ist nach § 35 GO BR gefasst worden.