Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und e und des § 63 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I. S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemein

Durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EG L 168 S. 36) wird die bisherige Definition für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe geändert. Während bisher auf eine automatische Kraftübertragung abgehoben wurde, wird jetzt darauf abgestellt, dass es sich um Fahrzeuge ohne Kupplungspedal oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Zweiradklassen A oder A1 handelt. Damit wird dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung getragen. Dies erfordert zur Umsetzung der Richtlinie eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Eine weitere Änderung stellt einen Beitrag zum Bürokratieabbau durch Reduzierung des Verwaltungsaufwandes der Anwaltschaft bei Anfragen an das KBA dar.

Zudem können dem Bundesamt für Güterverkehr nunmehr Daten aus dem Fahrerlaubnisregister zu übermittelt werden. Durch den automatisierten Abruf im Zentralen Fahrerlaubnisregister lässt sich unmittelbar am Kontrollort klären, ob der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist die im Zeitpunkt der Anfrage auch eine Fahrberechtigung verleiht.

Schließlich werden Folgeänderungen vorgenommen, die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) erforderlich geworden sind.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für Bund und Länder nicht.

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten

4. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand für die Anwaltschaft bei Auskunftsersuchen an das KBA wird durch vereinfachte Anforderungen an eine Vollmachtserklärung (Fotokopie statt Originalvollmacht oder beglaubigte Ausfertigung) reduziert. Die Erleichterung betreffen rund 10.000 Anfragen pro Jahr, wobei eine Kosteneinsparung im Einzelfall (Fotokopie der Vollmacht statt Unterschrift des Mandanten für eine 2. Vollmachtserklärung) nicht beziffert werden kann.

Bürokratiekosten

Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Änderung von § 14)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 17 Abs. 6 Satz 1, §§ 30 Abs. 1 Satz 2 , 31 Abs. 1 Satz 2)

Die Änderungen übernehmen die geänderte Definition für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Im Sinne dieser Vorschriften erfolgt eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Zweiradklassen A oder A1, wenn bei der Prüfungsfahrt ein Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Zweiradklassen A oder A1 verwendet wurde.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 19 Abs. 5 Nr. 2)

Der in § 19 Abs.5 Nr. 2 zitierte Artikel 74 Abs. 19 GG existiert nicht. Gemeint war Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, so dass eine Korrektur erforderlich ist.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 25b)

zu a):

Mit der Änderung sollten die Vorschriften der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung überführt werden. Im neuen § 25b Absatz 2

Satz 2 Nr. 2 ist dabei eine grammatikalische Unrichtigkeit entstanden, die zu korrigieren ist.

zu b):

Im neuen § 25b Absatz 4 Satz 2 ist beim Übertrag der Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr eine Verwechselung bei der Bezeichnung der Anlagen erfolgt der eine nicht gewollte Rechtsänderung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Internationalen Führerscheinen nach sich zieht. Die Korrektur stellt den ursprünglichen Rechtszustand wieder her.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 28 Abs. 2 Satz 1)

Aufgrund des Beitritts verschiedener Staaten zur Europäischen Gemeinschaft seit der letzten Äquivalenzentscheidung war diese um die Fahrerlaubnisklassen der Beitrittsstaaten zu ergänzen.

Das erfolgte mit Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (2008/766/EG). Die Verkündung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 270 S. 31. Die Formulierung in § 28 ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 48 Abs. 2 Nr. 4)

zu a):

Der Logik des § 48 Abs. 2 folgend muss die Bezeichnung in § 48 Abs. 2 Nr. 4 "Kraftfahrzeuge" statt "Kraftfahrzeug" lauten, da die Regelung alle Kraftfahrzeuge betrifft.

zu b):

Abweichend vom Wortlaut war bislang in § 48 geregelt, dass eine zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur erforderlich war, wenn in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Fahrgäste befördert wurden und der Fahrzeugführer nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 war. Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war demnach bei einer Beförderung in Mietomnibussen von vornherein nicht erforderlich, da Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 PBefG weder unter den Begriff "Mietwagen" fielen, noch sonst vom Anwendungsbereich des § 48 FeV(alt) erfasst waren. Auch für Kraftfahrzeuge, die zu einer in Verbindung mit § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG genehmigten Personenbeförderung eingesetzt wurden, war eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 (alt) nicht erforderlich. Diese wurden ebenso wie Mietomnibusse durch die Zusammenfassung von Taxi, Mietwagen und Personenkraftwagen unter den Begriff "Kraftfahrzeug" und den allgemeinen Bezug auf die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nun in den Anwendungsbereich des § 48 einbezogen. Eine entsprechende Rückausnahme für den Fall, dass ein Führer eines dieser Kraftfahrzeuge im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 ist, fehlte bislang und wird mit der vorliegenden Änderung vorgenommen. Für Taxen und Mietwagen sind auch soweit deren Einsatz zur Personenbeförderung in Verbindung mit § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG genehmigt wird, hingegen auch zukünftig keine Ausnahmen nach § 48 Abs. 2 vorgesehen.

Zu Nummer 7 und 8 (Änderung der §§ 51, 52)

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze wird in § 52 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, dem Bundesamt für Güterverkehr Daten aus dem Fahrerlaubnisregister zu übermitteln. Durch die Änderungen der §§ 51 und 52 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Durch den automatisierten Abruf im Zentralen Fahrerlaubnisregister lässt sich unmittelbar am Kontrollort klären, ob der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die im Zeitpunkt der Anfrage auch eine Fahrberechtigung verleiht. Ohne die Übermittlung der Daten an den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr war bislang eine abschließende Beurteilung vor Ort, ob eine Fahrberechtigung tatsächlich besteht, durch den Kontrolldienst des Bundesamtes nicht möglich und die Hinzuziehung der zum Abruf berechtigten Polizei erforderlich. Es hat sich gezeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Verdachtsfälle der Fahrer lediglich seine Mitführungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist künftig die zeitaufwändige Hinzuziehung der Polizei entbehrlich. Polizei, Fahrer und Unternehmen werden durch diese Regelung entlastet.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 64 Abs. 2)

Mit der Änderung wird ein Beitrag zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei Auskunftsersuchen beim Kraftfahrt-Bundesamt erreicht. Zukünftig reicht die Einsendung einer Fotokopie der Vollmacht des Mandanten. Diese Verfahrenserleichterung ist auch deshalb gerechtfertigt weil nicht davon auszugehen ist, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister missbräuchlich verwenden.

Zu Nummer 10 (Änderung der Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3)

zu a):

Redaktionelle Anpassung an die aktuelle Änderung der Richtlinie 091/439/EWG.

zu b):

Die in Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen für die Fahrprüfungen sind durch die aktuelle Änderung der Richtlinie um die "Tunnelfahrten" ergänzt worden.

Zu Nummer 11 (Änderung der Anlage 9 zu § 6 Abs. 2, § 25 Abs. 3)

zu a):

Anpassung der Schlüsselzahl 174 an die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung geänderte Definition der Klasse L.

zu b):

Anpassung der Schlüsselzahl 78 an die geänderte Definition für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Zu Artikel 2

Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 691:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter