Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zulassung des Segway Human Transporter im öffentlichen Verkehrsraum

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Zulassung des Segway Human Transporter im öffentlichen Verkehrsraum

Die Bundesregierung wird aufgefordert, kurzfristig die Voraussetzungen für eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Segway Human Transporter in Deutschland zu schaffen.

Begründung

Nach einem wissenschaftlich begleiteten, erfolgreichen Pilotversuch zur Verträglichkeit des Segway im Straßenverkehr und seiner verkehrsrechtlichen Behandlung, der im Herbst 2005 im Saarland stattgefunden hat, haben sich die Länder im Mai 2006 in gemeinsamer Beratung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mehrheitlich dafür ausgesprochen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung des Segway auf bestimmten Flächen im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffen. Im Anschluss daran haben Bund und Länder darüber beraten, welche technischen, zulassungsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und versicherungsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des in der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehenen Einsatzbereichs des Segway geändert werden müssen.

Im Vorgriff auf eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angekündigte und erwartete bundesgesetzliche Regelung haben die Länder im grundsätzlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits zahlreiche Ausnahmegenehmigungen erteilt oder Ausnahmeregelungen erlassen. Dies ist grundsätzlich nur als vorübergehende Handhabung vertretbar, da die diesbezüglichen Rechte der Länder darauf beschränkt sind, Ausnahmesituationen zu bewältigen, nicht aber auf Dauer ländereigenes Straßenverkehrsrecht zu schaffen. Hinzu kommt, dass die Länderregelungen zu den Verhaltensrechten teilweise uneinheitlich sind; dies erschwert es auch für die anderen Verkehrsteilnehmer, sich auf das neue Verkehrsmittel einzustellen.

Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung eines weiteren unnötigen bürokratischen Aufwands für Antragsteller und Behörden ist daher der baldige Erlass einer bundesrechtlichen Regelung erforderlich, die ein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Zulassung dieser neuartigen Fahrzeuge sicher stellt.