Beschluss des Bundesrates
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu und 02 - neu - (Überschrift zu Abschnitt 2, § 2 Überschrift, Absatz 8 - neu -)

In Artikel 1 sind vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:

'01. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt.

02. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (ABl. L 119 vom 13.05.2010, S. 26) hat die Notwendigkeit aufgezeigt, gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 oder Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 für die Tätigkeit von Sammelstellen und Gerbereien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 anstelle der bisherigen Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Genehmigung vorzusehen. Durch dieses vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beim Generalsekretariat des Rates veranlasste Korrigendum ist eine Anpassung einer offensichtlich hier bestehenden Abweichung der deutschen gegenüber der englischen Version erfolgt. Sammelstellen und Gerbereien erhalten damit auf Grund der geänderten Rechtslage für die Abgabe von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen als Lebensmittel eine Genehmigung und damit verbunden eine Genehmigungsnummer.

Die Genehmigungsnummer erhält den gleichen Aufbau wie die Zulassungsnummer nach § 2 Absatz 5. Damit wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben, die für diese Betriebe bisher vergebenen Zulassungsnummern als Genehmigungsnummer beizubehalten. Die Übermittlung der Betriebe, denen eine Genehmigung erteilt wurde, erfolgt durch die zuständige Behörde an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) in Anlehnung an das Verfahren, das auch im Falle der zugelassenen Betriebe erfolgt. Da allerdings eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Veröffentlichung der Betriebe weder im europäischen noch im nationalen Recht besteht, darf eine Übermittlung der Daten der Betriebe durch die zuständige Behörde an das Bundesamt und eine Veröffentlichung durch das Bundesamt nur dann erfolgen, wenn die Betriebe ausdrücklich eingewilligt haben.

Als Folgeänderungen zum neuen § 2 Absatz 8 sind die Überschriften des Abschnitts 2 sowie des § 2 zu ergänzen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - (§ 11)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. In § 11 werden die Wörter "ungekühlten Transport von Fleisch" durch die Wörter "Transport von ungekühltem Fleisch" ersetzt.'

Begründung:

Die Überschrift des § 11 bezieht sich auf den Transport von ungekühltem Fleisch, so wie es in der zugrunde liegenden EU-Verordnung vorgesehen ist (Fleisch vor dem Erreichen der nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Transporttemperatur). Der Wortlaut des bisherigen § 11 ergibt jedoch einen etwas anderen Sinn. Dies wird durch die Änderung des Wortlautes korrigiert.