Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 2 Nummer 1 nach den Wörtern "selbständig tätig ist" die Wörter "oder gewöhnlich in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten neben dem Wohnmitgliedstaat Deutschland eine Tätigkeit ausübt" einzufügen.

Begründung:

Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) ist als Verbindungsstelle zuständig für die Beantwortung von Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung. Die anwendbaren Rechtsvorschriften bei Entsendung, vorübergehender Tätigkeit und Mehrfachtätigkeit stehen in engem sachlichem Zusammenhang, die zugrunde liegenden Sachverhalte können sich überschneiden. Bislang war die ABV in diesem Sinne umfassend als Verbindungsstelle tätig. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nummer 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 ist der "von der zuständigen Behörde bezeichnete Träger des Wohnorts" für die Festlegung zuständig, welchen Rechtsvorschriften eine mehrfachtätige Person unterliegt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage auf der Grundlage der Verordnung Nummer 574/72.

Im Gesetzentwurf geregelt ist lediglich die Zuständigkeit der ABV zur Prüfung bei Entsendung oder vorübergehender Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsstelle (§ 3 Absatz 2 Nummer 1). Über die sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen bei Mehrfachbeschäftigungen ist keine Regelung getroffen. Allenfalls könnte die Begründung zu § 6 des Gesetzesentwurfs für die Absicht einer Zuweisung an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland bzw. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bezüglich der "Regelung der anwendbaren Rechtsvorschriften" sprechen, allerdings nur in Bezug auf Datenannahme und -weitergabe im Rahmen des elektronischen Datenaustausches.

Eine fachkompetente, für alle Fälle der Mehrfachtätigkeit von Angehörigen berufsständischer Versorgungswerke zuständige Verbindungsstelle ist sachgerecht im Sinne einer transparenten, kontinuierlichen und für alle 89 Mitgliedseinrichtungen der ABV einheitlichen Rechtsanwendung.