Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

A.

1. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat,

zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes einberufen wird.

Begründung

Das Gesetz zielt darauf, das Lebenspartnerschaftsrecht weit gehend an die Ehe anzugleichen. Dies ist aus gesellschaftspolitischen Gründen abzulehnen. Die Förderung der Ehe als Keimzelle des Staates hat gesellschaftspolitisch erste Priorität. Die Ehe sichert den Fortbestand der Generationenfolge und damit letztlich der Gesellschaft und des Staates. Zwar besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) kein verfassungsrechtlich gebotenes Abstandsgebot zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft. Umgekehrt lässt sich aber aus der Verfassung auch kein Gebot ableiten, die Lebenspartnerschaft der Ehe völlig gleichzustellen. Eine weit gehend ungeprüfte Übernahme der Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, auf die Lebenspartnerschaft würde von der Bevölkerung so verstanden werden, dass die Institute auch gesellschaftspolitisch als gleichwertig anzusehen sind. Das bedeutet nicht, dass andere Lebensformen benachteiligt oder diskriminiert werden, wenn für unterschiedliche Lebenssituationen in Ehe und Familie auf der einen Seite und Lebenspartnerschaften auf der anderen Seite unterschiedliche Regelungsansätze gewählt werden.

Diesem Grundansatz wird das Gesetz insgesamt nicht gerecht.

Die Einführung der Stiefkindadoption für Lebenspartnerschaften ist grundsätzlich abzulehnen. Sie ist nicht am Kindeswohl orientiert. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zum anderen Elternteil erlöschen; das Adoptionsverhältnis überdauert gegebenenfalls die Lebenspartnerschaft selbst. Die Einführung der Stiefkindadoption bei Lebenspartnerschaften berücksichtigt nicht moderne Tendenzen des Familienrechts, Eltern-Kind-Beziehung nach Trennung oder Scheidung der Eltern fortbestehen zu lassen und setzt sich in keiner Weise mit der wissenschaftlichen Diskussion zum Nutzen der Stiefkindadoption in Ehen auseinander.

Die Übernahme des Ehegüterrechts und des Versorgungsausgleichs wird der Situation der Lebenspartnerschaft nicht gerecht. Zugewinngemeinschaft und Versorgungsausgleich orientieren sich an unterschiedlichen Erwerbsbiografien der Ehepartner, die bei Lebenspartnerschaften gerade nicht die Regel sind. Die ungeprüfte Übernahme in das Recht der Lebenspartnerschaft nimmt im Übrigen nicht Bezug auf die Reformdiskussion in beiden Bereichen. So ist im Recht des Versorgungsausgleichs eine umfassende Strukturreform geplant. Das Gesetz orientiert sich auch ansonsten nicht an sachlichen Erwägungen, welche Vorschriften des Bundesrechts das Bestehen von Lebenspartnerschaften nachzuzeichnen haben, sondern allein an dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat. Dies zeigt sich etwa bei der Einführung des Versorgungsausgleichs: Leistungsrechtliche Vorschriften, die zum Vollzug des Versorgungsausgleichs notwendig sind, sollen einem Ergänzungsgesetz vorbehalten bleiben, soweit sie zustimmungsbedürftig sind. So wird als Folge der Einführung des Versorgungsausgleichs zwar die Erstattungspflicht nach § 225 SGB VI eingeführt, die notwendige Folgeänderung des § 57 BeamtVG zur Kürzung der Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten aber wegen Zustimmungsbedürftigkeit einer solchen Regelung nicht vorgenommen.

B.

2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

C.


Im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
im Ausschuss für Frauen und Jugend sowie
im Ausschuss für Familie und Senioren
ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.