Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

A

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 AUG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Klarstellung notwendig ist, dass mit § 5 Absatz 5 Satz 1 AUG-E, demzufolge die zentrale Behörde die eingezogenen Unterhaltsgelder an den Berechtigten nach den für Haushaltsmittel geltenden Regeln übermittelt, keine Beschränkung der Haftung für die eingezogenen Unterhaltsgelder auf die eigenübliche Sorgfalt beabsichtigt ist.

Begründung:

§ 5 Absatz 5 Satz 1 AUG-E verweist für die Übermittlung der eingezogenen Unterhaltsgelder an den Berechtigten auf die für Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs dient dies auch dem Zweck, die Unterhaltszahlungen ebenso wie Bundesmittel dem Sorgfaltsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (vgl. § 277 BGB) zu unterwerfen (S. 62 der Begründung des Referentenentwurfs). Soweit hiermitwie es üblicherweise der Fall ist eine Haftungsbeschränkung beabsichtigt ist, ist diese angesichts der existenziellen Bedeutung von Unterhaltszahlungen nicht sachgerecht. Typologisch dürfte insoweit ein Fall der öffentlichrechtlichen Verwahrung vorliegen, für den der Bundesgerichtshof mit gutem Grund eine Haftungsbeschränkung nach Maßgabe des § 690 BGB ablehnt (vgl. BGHZ 4, 192).

In der Begründung des Gesetzentwurfs ist die Formulierung "...nach dem Grundsatz der Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten..." gestrichen worden, so dass es in der Begründung nunmehr lediglich noch heißt, dass die Unterhaltszahlungen ebenso wie Bundesmittel behandelt werden sollen (BR-Drs. 854/10 (PDF) , S. 60). Es bleibt unklar, ob eine Haftungsbeschränkung weiterhin gewollt ist und diese nur nicht mehr explizit in der Entwurfsbegründung erwähnt wird, oder falls die Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt nicht mehr beabsichtigt ist was mit der Gleichstellung der Unterhaltszahlungen mit den Bundesmitteln ansonsten bezweckt wird.

2. Zu Artikel 12 Nummer 3 ( Artikel 18 EGBGB)

Artikel 12 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 18

Die Rechtswahl nach Artikel 7 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht." '

Begründung:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird auch das auf Unterhaltsforderungen anwendbare Kollisionsrecht vereinheitlicht. In der Verordnung selbst wurde allerdings auf eine eigenständige Kollisionsnorm verzichtet. Stattdessen verweist Artikel 15 der Verordnung auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Protokoll 2007). Gemäß den Artikeln 7 und 8 des Haager Protokolls 2007 haben der Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Die Rechtswahl erfolgt "durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist" (Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 des Haager Protokolls 2007). Der erläuternde Bericht zum Haager Protokoll 2007 stellt klar, dass es sich bei diesen Formvorschriften um Mindestanforderungen handelt, die den durch das Protokoll gebundenen Staaten die Möglichkeit belassen, zum Schutz der Beteiligten vor übereiltem oder sonst unbedachtem Handeln weiter gehende Voraussetzungen für eine Rechtswahl vorzusehen. Aus deutscher Sicht ist es erforderlich, von der durch das Haager Protokoll 2007 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und für die Rechtswahl die Form der notariellen Beurkundung vorzusehen. Die Formulierung des Artikels 18 EGBGB-E ist an Artikel 14 Absatz 4 EGBGB angelehnt.

B