Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt auf 5,61 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt auf 2,6 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) geliefert wird."

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht lediglich für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 Megawatt eine Erhöhung des Zuschlags um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde vor.

Um das 25 Prozent-Ziel eines Anteils KWK-Stroms in 2020 zu erreichen und den Markt entsprechend anzureizen, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags und die Begrenzung auf die Leistungsstufe oberhalb von 2 Megawatt bei den aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen unzureichend.

Es sind robuste Förderbedingungen erforderlich, verbunden mit einer Erhöhung des Zuschlags für hocheffizienten KWK-Strom um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für alle Leistungsstufen.

Die Erhöhung lässt sich daraus begründen, dass seit der Festsetzung der Zuschlagshöhe die Baukosten und Preise gestiegen sind und daher zumindest ein Inflationsausgleich erforderlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die realen Deckungsbeiträge (Strompreis, Wärmeerlöse) in der Realität geringer ausfallen als in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Grunde liegenden Gutachten angenommen, die Kosten (Gaspreis) dagegen als höher einzuschätzen sind, ist eine Erhöhung angebracht. Der Tendenz zu sinkenden Deckungsbeiträgen in der Stromvermarktung durch den Rückgang des Spark-Spreads an der Strombörse (bzw. geringer werdender Differenz aus Strommarktpreisen und den variablen Kosten einer KWK-Anlage), resultierend aus dem zunehmenden EEG-Anteil am Stromhandelsvolumen an der Börse und dem Merit-Order-Effekt, ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Da die derzeit vorhandenen Fördermittel gemäß dem Gutachten der Prognos AG und der Berliner Energieagentur und dem darauf basierenden Zwischenbericht nicht ausgeschöpft werden, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags im Rahmen der vorhandenen Mittel möglich.