Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummern 6 und 12 (§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 - neu -)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Definition des Modernisierungskriteriums wird in § 5 Absatz 3 dahingehend geändert, dass die Höhe der Kosten für die wesentlich die Effizienz bestimmenden Anteile von bislang mindestens 50 Prozent auf nun mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung gesenkt wird, um einen Zahlungsanspruch zu begründen. Hieraus resultieren unterschiedliche Förderdauern.

Um den Verlust von KWK-Standorten mit bereits vorhandenen Wärmesenken insgesamt zu vermeiden und insbesondere das mögliche Potenzial in der Industrie zu heben, ist diese Formulierung nicht ausreichend. Vielmehr sollte das Modernisierungskriterium in § 5 Absatz 3 analog zu § 7 Absatz 6 gestaltet werden, wonach eine solche schon dann zu bejahen wäre, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Damit sollte eine Regelung zur Begrenzung der Förderdauer auf 10.000 Vollbenutzungsstunden in § 7 Absatz 5 einhergehen.