Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG)

Artikel 1 Nummer 22 § 57a Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 57a Absatz 4 BZRG-E erfolgt die eingeschränkte Auskunft für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art und Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, durch die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde. Zuständige Behörden sind häufig Kommunen, sodass durch die bundesrechtliche Änderung den Kommunen unmittelbar neue Aufgaben zugewiesen werden. Durch Übertragung der Aufgaben auf die Kommunen wird eine erhebliche Mehrbelastung geschaffen. Der Gesetzentwurf basiert darauf, dass die Auskünfte für nichtstrafrechtliche Zwecke bisweilen eingeschränkt erteilt werden müssen und ihre Bearbeitung daher eine Prüfung der Art und des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte voraussetzt.

Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs haben die Kommunen weder Kenntnisse über die Gesetzeslage des Mitgliedstaates noch besteht eine größere Sachnähe. Darüber hinaus besteht keine Kenntnis über den Sachverhalt sowie gegebenenfalls über Hinderungsgründe für eine Auskunft. Der Aufwand, der in Bezug auf die Zulässigkeit der gestellten Auskunftsersuchen deckungsgleich in einer Vielzahl von Kommunen in Deutschland betrieben werden müsste, steht in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der im Falle einer zentralisierten Aufgabenwahrnehmung entstünde. Eine Beibehaltung des § 57a Absatz 4 BZRG-E bedeutete für jede Anfrage, bedingt durch die notwendige Korrespondenz zwischen den Kommunen und dem Bundesamt für Justiz, außerdem einen zusätzlichen zeitlichen und kostenbezogenen Mehraufwand, der in seiner Gesamtheit erheblich ausfallen dürfte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitwirkung des Bundesamtes für Justiz als Registerbehörde in jedem Fall unverzichtbar ist, erscheint eine Rechtsgestaltung in ausschließlicher Zuständigkeit der Registerbehörde dringend geboten.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c (Nummer 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO), Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 150 Absatz 2 Satz 3 GewO)

Begründung:

Die letzte Änderung der Gebühren für Auskünfte nach § 150 GewO ist zum 2. Januar 2002 erfolgt. Die allgemeine Kostenentwicklung erfordert nach fast zehn Jahren unveränderter Gebühren eine geringfügige Gebührenerhöhung, um eine kostendeckende Gebühr zu erreichen.

Derzeit beträgt die Gebühr 13 Euro, wobei der Bund fünf Achtel (= 8,13 Euro) und die Länder bzw. Kommunen drei Achtel (= 4,88 Euro) erhalten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden von den zukünftig 15 Euro der Bund elf Zwanzigstel (= 8,25 Euro) und die Länder bzw. Kommunen neun Zwanzigstel (= 6,75 Euro) erhalten.

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 ( § 150c Absatz 3 GewO) Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 ist zu streichen.

Begründung:

§ 150c Absatz 3 GewO-E enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Registerbehörde, wie er durch § 150c Absatz 1 und 2 GewO-E statuiert wird. Danach ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde grundsätzlich auch zuständig ist für die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister an ausländische Stellen. Die Durchbrechung dieser Regelzuständigkeit der Registerbehörde durch Absatz 3 hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Länder. Die Auskunftserteilung würde für eingeschränkte Auskunftsersuchen absehbar eine Zuständigkeit von über 6 000 Behörden bundesweit zur Folge haben, weil die Länder den Vollzug der Gewerbeordnung in der Regel auf die Kreise und Gemeinden delegiert haben.

Zur Abwicklung eingehender Auskunftsersuchen sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Registerbehörde einen vollständigen Datensatz an die nach Landesrecht zuständige Behörde leitet, die dann darüber zu befinden hat, welche der übermittelten Daten zu Disziplinar- oder Verwaltungsmaßnahmen oder zu strafrechtlichen Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs von Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person sind. Dies bedingt, dass regelmäßig die Gewerbebehörden zuständige Behörden für die Prüfung der eingehenden Auskunftsersuchen, die Entscheidung über die relevanten Daten und die Übermittlung dieser Daten sind und ihnen in der Folge auch die Verantwortung und Pflichten gemäß § 150c Absatz 4 und § 150d GewO-E obliegen.

Dieses Verfahren ist unzweckmäßig, weil es unverhältnismäßigen und vermeidbaren Bürokratieaufwand zur Folge hat, der bei Verzicht auf § 150c Absatz 3 GewO-E vermieden werden kann. Die nachgesuchten Auskünfte würden dann unmittelbar durch die Registerbehörde, das Bundesamt für Justiz, erteilt.

Da die Mitwirkung des Bundesamtes für Justiz als Registerbehörde in jedem Fall unverzichtbar ist, ist einer Rechtsgestaltung in ausschließlicher Zuständigkeit der Registerbehörde als Übermittlungsbehörde der Vorzug zu geben.

Aber selbst wenn man der Annahme des Gesetzentwurfs folgte, wonach bei der Auskunft nach § 150c Absatz 3 GewO-E eine Datenauswahl erforderlich sei, bliebe fraglich, ob andere deutsche Behörden in der Lage wären, eine solche Bewertung vorzunehmen, insbesondere wenn für eine solche Bewertung absehbar häufig die Kenntnis ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die Wahrnehmung von Aufgaben im Vollzug von im Bundes- oder Landesrecht geregeltem Gewerberecht schafft eben nicht, wie vom Entwurf unterstellt, eine größere Sachnähe der Gewerbebehörde für die neu zu gestaltende grenzüberschreitende Datenübermittlung. Im Gegenteil erfordert der vorgesehene Verlauf die Einbindung einer zusätzlichen Verwaltungsbehörde in einem dem Grunde nach bilateral möglichen Kommunikationsablauf. Der entstehende Aufwand ist unnötig und wird unverhältnismäßig hoch ausfallen.