Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 28. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuzuleiten.

Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007 aufzunehmen und eine sofortige Entscheidung in der Sache herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Anlage
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben gemäß § 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vor Inanspruchnahme der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende andere Leistungen in Anspruch zu nehmen (sog. Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Nach § 65 Abs. 4 SGB II können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollenden und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen diese auch dann weiterhin erhalten, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Ab dem 1. Januar 2008 müssen alle anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, alle Möglichkeiten zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Aufnahme einer Arbeit nutzen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer Altersrente, die vor dem für die Versicherten jeweils maßgebenden Rentenalter bezogen werden kann, also der Bezug einer Altersrente mit Abschlägen. Die Leistungsträger können nach § 5 Abs. 3 SGB II diese erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dazu auffordern, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen und - nach erfolgloser Aufforderung - die Rente mit Wirkung für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beantragen. Davon unberührt bleibt das Recht der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, selbst einen Rentenantrag zu stellen, damit sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

In der Folge kann es somit zu zwangsweisen Verrentungen kommen, wobei die betroffenen Menschen eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen müssten, die mit Abschlägen verbunden wäre. Eine solche "Zwangsverrentung" ist sozialpolitisch nicht vertretbar. Besonders Menschen, die während ihrer Erwerbstätigkeit nur ein niedriges Einkommen erzielt haben, könnten in Grenzfällen während ihrer gesamten Rentenlaufzeit abhängig von Leistungen der Sozialhilfe werden.

Geboten ist es daher, eine Nachfolgeregelung zu schaffen, die für die in der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 65 Abs. 4a - neu - SGB II) dargestellten besondere Fälle ein Abweichen vom Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit von der ansonsten drohenden "Zwangsverrentung" zulässt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 65)

Die Regelung des neuen Absatzes 4a des § 65 SGB II ermöglicht den Leistungsträgern, ab dem 1. Januar 2008 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Antragstellung abzusehen.

Dies gilt nach Satz 1 für Personen, die innerhalb der nächsten sechs Monate eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten sowie für Personen, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit Einkommen in vergleichbarem Umfang erzielen. Damit sollen auch diejenigen Erwerbstätigen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, aber ihre Hilfebedürftigkeit in vergleichbarem Umfang verringern, nicht auf die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente verwiesen werden.

Vergleichbares gilt nach Satz 2, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige glaubhaft machen, dass sie innerhalb von sechs Monaten in Arbeit eingegliedert werden können.

Die Sätze 3 und 4 stellen klar, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Erwerbstätigkeit ausüben längstens für die Dauer von sechs Monaten nicht auf die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente verwiesen werden; haben sie bereits einmal glaubhaft gemacht, innerhalb von sechs Monaten eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen so können sie nach Ablauf dieses Zeitraums nicht darauf verweisen, dass nunmehr innerhalb von sechs Monaten eine abschlagsfreie Rente in Anspruch genommen werden könnte.

Zu Nummer 3 (§ 72)

Die Neuregelung in § 65 Abs. 4a SGB II ist auf drei Jahre befristet. Die eingeleiteten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt zeigen bereits erste positive Wirkungen. Inwieweit sie tatsächlich zu einer besseren Integration älterer Menschen beitragen, soll während dieses Zeitraums beobachtet werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten wird auf den 1. Januar 2008 festgelegt, um einen nahtlosen Übergang zum Auslaufen der sogenannten "58er-Regelung" zu gewährleisten.