Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 10a Satz 1 nach den Wörtern "des Technischen Hilfswerks und" die Wörter "sonstiger Einheiten" einzufügen.

Begründung:

In der gesamten bisherigen Diskussion wurde insbesondere auch gegenüber der Europäischen Union die zutreffende Auffassung vertreten, dass es sich bei den Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk um Einsatzpotenziale des Katastrophenschutzes handelt bzw. der Katastrophenschutz zum allergrößten Teil aus diesen Organisationen besteht. Die Formulierung in § 2 Absatz 10a Satz 1 StVG vermittelt jedoch gerade die Auffassung, dass der Katastrophenschutz neben den o.g. Organisationen besteht. Dies ist jedoch unzutreffend. Allerdings bestehen neben den o.g. Organisationen auch sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes (z.B. Regieeinheiten), die daher gesondert erfasst werden müssen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 2 Absatz 16 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist § 2 Absatz 16 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung, dass dem Beschluss des Bundesrates vom 9. Juli 2010 zur BR-Drucksache 308/10 (PDF) entsprechend auch die Möglichkeit einer Einweisung und Prüfung durch Fahrlehrer geschaffen wird. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu bislang enthaltene Formulierung ist zumindest missverständlich.

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Die mit der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ermächtigung, dass die Landesregierungen die besonderen Bestimmungen bezüglich der Erteilung, Einweisung und Prüfung für die betreffenden Fahrberechtigungen erlassen können, ist weder praktikabel, noch ist sie im Sinne des gleichförmigen Verwaltungshandelns hinreichend bestimmt.

Es ist zu erwarten, dass es zukünftig hinsichtlich der Einweisung und Prüfung ein unterschiedliches Niveau im Bundesgebiet geben wird. Angesichts der Gültigkeit der Fahrberechtigungen im gesamten Bundesgebiet ist das nicht sinnvoll. Vielmehr ist eine einheitliche bundesrechtliche Regelung der besonderen Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen geboten.

Begründung:

Der Gesetzentwurf überlässt den Ländern die Ausgestaltung der Muster für die Fahrberechtigungen. Die Fahrberechtigungen gelten im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Verzicht auf bundeseinheitliche Muster könnte zu Vollzugsproblemen bei den zuständigen Kontrollorganen in den Ländern führen, wie für die so genannten kleine Fahrberechtigung (bis 4,75 t zulässige Gesamtmasse) und für die so genannte große Fahrberechtigung (4,75 t bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse) bis zu 32 unterschiedliche Muster möglich sind, die unter Umständen Anpassungen unterliegen.

Die Vorgabe eines bundeseinheitlichen Musters erleichtert daher nicht nur die Kontrollierbarkeit der Fahrberechtigungen, sondern ist auch ein Beitrag zur Bürokratievermeidung.