Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

A. Problem und Ziel

Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung ist deshalb auf ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin regelmäßig zu überprüfen. Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der jungen Männer, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte soll die Bundeswehr neu ausgerichtet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage sind die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.

Gleichzeitig mit der Aussetzung der Pflichtdienste im Wehrpflichtgesetz wird der gleichfalls im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Auf diese Weise sollen Freiheit und Verantwortung neu austariert werden.

B. Lösung

Änderung des Wehrpflichtgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einführung des Freiwilligen Wehrdienstes (15 000 Freiwillig Wehrdienst Leistende) entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von rund 319 Millionen Euro, die jedoch durch den Verzicht auf die Einberufung von 30 000 Wehrpflichtigen zur Ableistung des Grundwehrdienstes und den Wegfall des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vollständig kompensiert werden.

Durch die Zahlung von Verpflichtungsprämien an Mannschaftssoldaten aller Statusgruppen nur in 2011 zur Überbrückung personeller Engpässe entstehen einmalig Ausgaben in Höhe von bis zu 65 Millionen Euro, die vollständig im Einzelplan 14 erbracht werden.

Auswirkungen auf die Ausgaben von Bund und Ländern im Hochschulbereich

Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34 600 bis 59 000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Milliarden Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.

Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Millionen Euro.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlags und die zeitlich begrenzte Einführung einer Verpflichtungsprämie entsteht geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlags und des Verpflichtungszuschlags kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann wie bisher mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden für

Darüber hinaus wird für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft eine Vielzahl von mit der allgemeinen Wehrpflicht zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe " § 64 oder § 66" durch die Angabe "den §§ 64, 66, 66a oder 66b" ersetzt.

4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3 Personalakten".

5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

"Abschnitt 7
Freiwilliger Wehrdienst

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst

§ 55 Verpflichtung

§ 56 Status

§ 57 Wehrersatzbehörden

Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu den Aufgaben der Kreiswehrersatzämter gehört auch die Gewinnung von Personal für den Wehrdienst nach diesem Abschnitt .

§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden

§ 59 Beratung und Eignungsuntersuchung

§ 60 Einberufung

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

§ 62 Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

" § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ".

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 59 wird wie folgt geändert:

5. § 60 wird wie folgt gefasst:

" § 60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 3 Satz 1" die Wörter "oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" eingefügt.

7. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 80 wird wie folgt gefasst:

" § 80 Konkurrenzregelung

Für Personen, die einen Pflichtdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten müssen, hat das Wehrpflichtgesetz Vorrang."

9. § 98 wird wie folgt gefasst:

" § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Artikel 3
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

2. Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), die durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "genannten" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. § 8a wird wie folgt geändert:

4. In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

5. § 8c wird wie folgt geändert:

6. Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.

7. In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern "den gleichen Voraussetzungen" die Wörter ",zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt.

8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:

" § 8i Weiterverpflichtungsprämie

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Entlassungsgeld

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Artikel 6
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 54 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."

Artikel 7
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten

3. Die Überschrift des Unterabschnitts I des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".

4. Die Überschrift des Unterabschnitts II des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".

5. Die Überschrift des Unterabschnitts III des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".

6. Die Überschrift des Unterabschnitts IV des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".

Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:

"Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, der freiwillige Grundwehrdienst mit sechs Monaten angerechnet."

3. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I wie folgt gefasst:

"Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter ",freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter ", freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 8a wird wie folgt geändert:

8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Grundwehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt."

9. § 13a wird wie folgt geändert:

10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Dem § 18 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Eine Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem das Ersuchen nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes gestellt wird, widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."

Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:

" § 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes wird die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz realisiert. Darüber hinaus wird das (Wehr)Übungsrecht vereinheitlicht.

Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung ist deshalb auf ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin regelmäßig zu überprüfen. Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der jungen Männer, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte soll die Bundeswehr neu ausgerichtet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls ausgesetzt werden. Insbesondere die dauerhaft veränderte sicherheits- und verteidigungspolitische Lage kann den Grundrechtseingriff durch gesetzliche Pflichtdienste nicht mehr rechtfertigen.

Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht nicht abgeschafft. Vielmehr sollen die Pflichtdienste künftig nach der im Grundgesetz geregelten Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles wieder aufleben. Diese auflösende Bedingung garantiert die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Solange ein militärischer Angriff im größeren Rahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Bündnispartner nicht ausgeschlossen werden kann, kann auf eine zumindest konzeptionelle Rekonstitutionsfähigkeit nicht verzichtet werden.

Gleichzeitig mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Auf diese Weise sollen die Freiheit und Verantwortung neu austariert werden. Mit dem fortentwickelten freiwilligen Wehrdienst wird für den militärischen Bereich ein Angebot unterbreitet, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldat auf Zeit verpflichten zu müssen. Der freiwillige Wehrdienst ermöglicht es, nach dem Prinzip der Freiwilligkeit einen Dienst für die Gesellschaft zu leisten und ergänzt damit bereits bestehende freiwillige Dienste, wie z.B. beim Technischen Hilfswerk oder in sozialen Einrichtungen.

Gemeinsam mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist dieser neue freiwillige Dienst geeignet, die Rekonstitutions- und Regenerationsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen und die Bundeswehr auch weiterhin in der Gesellschaft zu verankern. Die Bundeswehr ist auch künftig auf Dienstleistungen von Reservistinnen/Reservisten angewiesen. Für deren umgangssprachlich durchgängig als "Wehrübung" bezeichnete Wehrdienstverhältnisse enthalten das Wehrpflichtgesetz und das Soldatengesetz die Wehrdienstarten (Wehr-) Übung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern und Hilfeleistung im Ausland sowie das entsprechende Verfahrensrecht. Die Doppelregelung beruht auf der Unterscheidung zwischen Männern, die der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen, und der Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, sondern sich freiwillig zur Wehrdienstleistung verpflichtet haben. Die Neuregelung zur Wehrpflicht und die Öffnung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen erfordern eine Änderung des (Wehr)Übungsrechts. Um ein einheitliches Recht für alle Reservistinnen und Reservisten zu gewährleisten, soll zur Vereinfachung und aus systematischen Gründen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls auf den von der Wehrpflicht unabhängigen Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zurückgegriffen werden.

Die Novellierung des Wehrpflichtgesetzes mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem neuen Abschnitt 7 erfordert Folgeänderungen in denjenigen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes, in denen die Berücksichtigung des bisherigen Grundwehrdienstes angesprochen wird.

Eine Aufhebung oder Anpassung von Vorschriften des Strafgesetzbuches oder des Wehrstrafgesetzes ist aus Anlass des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 nicht erforderlich.

Die §§ 109, 109a des Strafgesetzbuches (Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung oder durch Täuschung) finden allerdings nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall Anwendung, da der künftige freiwillige Wehrdienst nicht mehr als "Erfüllung der Wehrpflicht" im Sinne dieser Vorschriften zu qualifizieren ist.

Auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wehrstrafgesetzes hat der Gesetzentwurf keine Auswirkungen. Die dortigen strafrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich auch auf Personen anwendbar, die freiwilligen Wehrdienst nach dem neuen Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Diese sind Soldaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes, dessen Soldatenbegriff auch für das Wehrstrafgesetz maßgeblich ist. Weiterhin ist auch der freiwillige Wehrdienst Wehrdienst bzw. Dienst im wehrstrafrechtlichen Sinne (vgl. etwa § 16 Absatz 1 des Wehrstrafgesetzes - Fahnenflucht, § 17 des Wehrstrafgesetzes - Selbstverstümmelung, § 18 des Wehrstrafgesetzes - Dienstentziehung durch Täuschung, § 31 des Wehrstrafgesetzes - entwürdigende Behandlung, § 32 des Wehrstrafgesetzes - Missbrauch der Befehlsbefugnis, § 48 des Wehrstrafgesetzes - Verletzung anderer Dienstpflichten).

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Wehrpflichtgesetz stehen die Änderungen im Wehrsoldgesetz und im Bundesbesoldungsgesetz, insbesondere die Einführung einer neuen Stufe und die Erhöhung der Beträge des Wehrdienstzuschlags sowie die befristete Einführung von Verpflichtungsprämien für freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistende und Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften.

Bislang werden die Bezüge von Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist zu rechtfertigen vor dem Hintergrund, dass der Wehrdienst aufgrund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung abzuleisten ist, der sich der Wehrpflichtige nicht entziehen kann. Durch die Änderung in § 1 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes unterfallen auch die Bezüge der künftig freiwillig Wehrdienst Leistenden der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

Mit der Einführung des neuen Freiwilligen Wehrdienstes von bis zu 23 Monaten entfällt das Element der "Wehrpflicht". Der freiwillig Wehrdienst Leistende geht künftig ein Dienstverhältnis ein, für das eine verabredete Vergütung gezahlt wird. Hierdurch stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der gezahlten Vergütung neu. Neben dem Wegfall der Wehrpflicht als wesentlicher Begründung für die bisherige Steuerfreiheit, ist insbesondere zu prüfen, ob bei Fortschreibung der Steuerfreiheit auf die für den freiwilligen Wehrdienst gezahlten Vergütungen der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausreichend berücksichtigt wären. Zudem müsste hinsichtlich der Nettovergütungen ein ausreichend hoher Abstand der Bezahlung der freiwillig Wehrdienst Leistenden im Vergleich zu den Berufs- und Zeitsoldaten (Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation) gewahrt bleiben. Weil zudem andere Personengruppen für ihre Leistung und Dienste für das Gemeinwohl keine Steuerfreiheit beanspruchen können, sind weitere Folgerungen zu prüfen, um die Gefahr der Berufung anderer Personengruppen auf eine im Wehrbereich gewährte Steuerfreiheit möglichst zu vermeiden.

Diese Fragen sollen in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben erörtert und entschieden werden.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Einführung des Freiwilligen Wehrdienstes (15 000 FWDL) entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von rund 319 Millionen Euro, die jedoch durch den Verzicht auf die Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und den Wegfall des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vollständig kompensiert werden.

Durch die Zahlung von Verpflichtungsprämien an Mannschaftssoldaten aller Statusgruppen nur in 2011 zur Überbrückung personeller Engpässe entstehen einmalig Ausgaben in Höhe von bis zu 65 Millionen Euro, die vollständig im Einzelplan 14 erbracht werden.

Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlages und die zeitlich begrenzte Einführung einer Weiterverpflichtungsprämie entsteht geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlages und des Verpflichtungszuschlages kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann - wie bisher - mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

Auswirkungen auf die Ausgaben von Bund und Länder im Hochschulbereich

Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34 600 bis 59 000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Milliarden Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.

Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Millionen Euro.

Sonstige Kosten

Keine.

Bürokratiekosten

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht ändern sich für die Wirtschaft im Bereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes folgende Informationspflichten:

Aufgrund der durch die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes hier auftretenden geringeren Fallzahlen (für beide Informationspflichten zusammen ursprünglich 15 200, nunmehr 6 600 Fälle) verringern sich die jährlichen Belastungen von 370 000 Euro um rund 210 000 Euro (Einsparung).

Im Wehrpflichtgesetz werden zwei neue Informationspflichten für Bürger eingeführt. Frauen und Männer können die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes schriftlich beantragen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2). Der Zeitaufwand hierfür beträgt zirka 30 Minuten. Weiterhin können sie sich zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung verpflichten (§ 56 Absatz 2); der Zeitaufwand hierfür beträgt zirka fünf Minuten. Es wird mit zirka 15 000 Anträgen pro Jahr gerechnet.

Zudem werden - ebenfalls im Wehrpflichtgesetz - drei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt: Der Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung (§ 56 Absatz 4), die Datenerhebung/-übermittlung zur Personalgewinnung (§ 58 Absatz 1) sowie der Antrag auf Entlassung innerhalb der ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes (§ 61 Absatz 2). Ebenso wird eine bestehende Informationspflicht (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes) geändert.

Darüber hinaus werden durch den Regelungsentwurf hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Wehrpflicht für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung sowie für die Wirtschaft eine Vielzahl von damit zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Öffnung des freiwilligen Wehrdienstes für Frauen stellt eine weitere Maßnahme zur Gleichstellung von Frauen im Wehrdienst dar. Sie ist geeignet, die Entstehung geschlechtsspezifischer Disproportionen mit zu verhindern.

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 sichert die Rekonstitutionsfähigkeit der Bundeswehr. Darüber hinaus sind dauerhafte Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung nicht zu erwarten.

Evaluation

Zum 1. Januar 2013 wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Dienstrecht der Streitkräfte geschaffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Zu Buchstabe a:

Wegen der Aufnahme eines neuen § 2 ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zur Neufassung der Überschrift des Abschnitts 3.

Zu Buchstabe c:

Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des Abschnitts 6.

Zu Buchstabe d:

Folgeänderung zur Neufassung der Überschrift des Abschnitts 6 und zur Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 in das Gesetz.

Zu Nummer 2 (§ 2):

Zu Nummer 3 (§ 10):

Mit der Änderung wird ein gesetzgeberisches Versehen berichtigt. Bei der Einfügung der §§ 66a und 66b des Strafgesetzbuchs über die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung in den Jahren 2002 bzw. 2004 ist versäumt worden, als Folgeänderung die Verweisung in § 10 Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend zu ergänzen.

Das vom Deutschen Bundestag am 2. Dezember 2010 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (vgl. BR-Drucksache 794/10 (PDF) ) erfordert keine zusätzliche Korrektur dieser Verweisung.

Zu Nummer 4 (Überschrift des Abschnitts 3):

Zu Nummer 5 (Überschrift des Abschnitts 6):

Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen Abschnitt 7):

Zu § 54:

Zu Absatz 1:

Der freiwillige Wehrdienst soll auch Frauen offenstehen. Die Wehrdienstarten nach dem geltenden Wehrpflichtgesetz können nur von Wehrpflichtigen geleistet werden. Wehrpflichtig nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes sind ausschließlich Männer. Nach ständiger Praxis wurden diese Wehrdienstarten auch nicht für Frauen geöffnet, wenn sie sich freiwillig zur Ableistung von Wehrdienst verpflichten wollten. Es bestand nur die Möglichkeit, sich nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu Dienstleistungen zu verpflichten. Da die Neuregelungen Grundwehrdienst auf der Grundlage der Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall vorsehen, besteht vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Grund, Frauen aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen.

Die Aufteilung des freiwilligen Wehrdienstes in sechs Monate freiwilligen Grundwehrdienst und bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in Satz 2 korrespondiert mit § 55 und soll klarstellen, dass die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes dem Grundwehrdienst nach § 5 entsprechen. Sie dienen regelmäßig der Ausbildung und Einarbeitung.

Zu Absatz 2:

Zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Ordnung sollen die in § 10 genannten Ausschlussgründe für den freiwilligen Wehrdienst entsprechend gelten. Damit wird die bisher geltende Systematik fortgeführt.

Zu § 55:

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst erforderliche Verpflichtungserklärung in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Die Verpflichtungserklärung zur besonderen Verwendung im Ausland muss nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten zu können.

Zu Absatz 2:

Mit dem Erfordernis einer Annahme durch die Bundeswehr wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Ableistung dieses freiwilligen Wehrdienstes besteht, sondern dass die Bundeswehr ein Auswahlermessen hat. Wenn die Zahl der Bewerber die zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, wird dies zu einer Ablehnung von Interessentinnen und Interessenten führen.

Zu Absatz 3:

Die in Absatz 4 geregelte Entpflichtung bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtung zur besonderen Verwendung im Ausland nach Absatz 2. Wegen der Funktion des freiwilligen Wehrdienstes als Dienst an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit bisherigen Auslandseinsätzen ist dem regelmäßig ungedienten Freiwilligen eine Bedenkzeit einzuräumen. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Hierunter fallen z.B. nachträglich eintretende familiäre Notlagen, die einen Aufenthalt im Ausland nicht mehr zumutbar machen.

Zu § 56:

Mit der Vorschrift soll eine Vielzahl von Folgeänderungen in anderen Gesetzen vermieden werden, die auf die Wehrpflicht oder den Grundwehrdienst abstellen. Bereits nach dem bisherigen Wehrpflichtgesetz bestand die Möglichkeit, freiwillig Grundwehrdienst zu leisten. Diese Personen sind den auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst Leistenden gleichgestellt. Gleiches gilt auch für Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, wenn die Ableistung des Grundwehrdienstes freiwillig erfolgt ist (§ 4 Absatz 3).

Der neue freiwillige Wehrdienst ist dem in § 6b geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet. Mit ihm wird an der Zielrichtung des bisherigen Pflichtdienstes als Dienst für die Gesellschaft und den damit verbundenen Einschränkungen festgehalten.

Zu § 57:

Zu § 58:

Zu Absatz 1:

Die Neuregelung wurde notwendig, da die bisherige Erfassung nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes wegen der Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes unter datenschutzrechtlichen Aspekten nicht mehr erforderlich ist. Stattdessen erheben die Kreiswehrersatzämter bei den Meldebehörden zum Zweck der Personalwerbung jährlich die in Satz 2 genannten Daten von volljährig werdenden Frauen und Männern. Der personellen Regenerationsfähigkeit der Streitkräfte kommt vor allem wegen eines durch die demographische Entwicklung bedingten verschärften Wettbewerbs mit der Wirtschaft eine besondere Bedeutung zu. Ohne den entsprechenden Nachwuchs ist die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr gefährdet.

Für die Zusendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 werden nur die in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgeführten Daten benötigt. . Die Kenntnis der Staatsangehörigkeit ist erforderlich, weil der freiwillige Wehrdienst nach § 54 Absatz 1 Satz 1 nur Deutschen offen steht.

Zu Absatz 2:

Den Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht zu, das gegenüber den Wehrersatzbehörden geltend zu machen ist(§ 22 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes - neu -).

Da nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Informationsmaterialien verschickt werden, sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer erstmaligen Speicherung bei der Wehrersatzbehörde.

Zu § 59:

Zu Absatz 1:

Den regelmäßig Ungedienten soll durch Absatz 1 eine individuelle Beratung zukommen. Die Berücksichtigung besonderer Fähigkeiten oder Interessen in Bezug auf eine bestimmte Verwendung oder Verwendungsart liegt im Interesse sowohl der Bundeswehr als auch der Freiwilligen.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung zur Untersuchung auf die Tauglichkeit zum Wehrdienst im Rahmen der Musterung an und stellt sie unter den Vorbehalt einer vorherigen Einwilligung.

Zu Absatz 3:

Es handelt sich um eine Zusammenfassung der zukünftig noch geltenden Vorschriften. Sofern der Interessent bei der Untersuchung nicht mitwirkt, ist das Verfahren erledigt.

Zu Absatz 4:

Die Festlegung der Aufbewahrungsfrist auf ein Jahr erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Betroffene Klage wegen der verweigerten Annahme durch die Bundeswehr erheben kann, und dient der Beweissicherung im Klageverfahren.

Zu Absatz 5:

Es werden nur Reisekosten nach § 11 Absatz 5 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

Zu § 60:

Der im § 60 geregelte Einberufungsbescheid unterscheidet sich grundlegend von dem derzeitigen Bescheid nach § 21. Vor dem Hintergrund der ausgesetzten Verpflichtung zum Grundwehrdienst legt der Einberufungsbescheid nur noch die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes fest. Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts haben den Charakter einer Einladung. Damit hat der Einberufungsbescheid nach § 60 ausschließlich feststellenden Charakter und ist nicht vollstreckbar.

Die Vierwochenfrist zwischen Zustellung des Einberufungsbescheides und Dienstantritt erfolgt im Interesse des Freiwilligen.

Zu § 61:

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift verweist auf die geltenden und mit dem Wesen des freiwilligen Wehrdienstes zu vereinbarenden Vorschriften, nach denen ein Wehrdienstverhältnis beendet werden kann.

Zu Absatz 2:

Die ersten sechs Monate sind als Probezeit angelegt, in der von beiden Seiten kurzfristig eine Entlassung ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden kann. Dies liegt im beiderseitigen Interesse.

Der freiwillige Wehrdienst stellt im Vergleich zu anderen, die staatsbürgerliche Verantwortung zum Ausdruck bringenden Diensten gerade im Hinblick auf die soldatischen Pflichten einen Sonderfall dar. Den regelmäßig ungedienten Freiwilligen muss auch aus Attraktivitätsgründen vor diesem Hintergrund die Möglichkeit eingeräumt werden, den Dienst auch kurzfristig beenden zu können, wenn er ihren Vorstellungen nicht entspricht. Im Gegenzug muss auch der Bundeswehr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von ungeeigneten Soldaten zu trennen. Da die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes regelmäßig der Ausbildung und Einarbeitung dienen sollen, kann eine kurzfristige Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als unschädlich hingenommen werden. Dies schafft Möglichkeiten, neue Interessenten für eine Regenerierung der Bundeswehr heranzuziehen.

Die terminlichen Regelungen der Sätze 1 und 2 erfolgen aus verwaltungstechnischen Gründen. Diese Vorschriften gelten nach Satz 3 nicht für den Fall, dass der Soldat die sofortige Entlassung beantragt.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 knüpft an § 56 Absatz 3 an. Im Falle einer Entpflichtung von der besonderen Verwendung im Ausland muss nicht notwendigerweise eine Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst erfolgen. Die bei einer Entlassung anzustellenden Ermessensabwägungen sollen erst erfolgen, wenn für den Soldaten keine andere Verwendungsmöglichkeit besteht.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 verweist auf die nach bisherigem Recht geltenden Möglichkeiten einer Verlängerung des Wehrdienstes im Falle einer stationären truppenärztlichen Behandlung oder aus sonstigen Gründen.

Zu § 62:

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Nummer 2 (§ 2):

Zu Buchstabe a:

Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles ist nur noch freiwilliger Wehrdienst nach dem neuen Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes vorgesehen. Bewerberinnen und Bewerber für diesen Dienst sind mit Bewerberinnen und Bewerbern für einen freiwilligen Dienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vergleichbar, die eine Aufforderung zum Dienstantritt erhalten und deren Wehrdienstverhältnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 (künftig Nummer 3) mit dem Dienstantritt beginnt. Einen gesetzlichen Diensteintritt für einen nur freiwilligen Dienst festzusetzen, aus dem die Dienstleistenden innerhalb der ersten sechs Monate ohnehin jederzeit zu entlassen wären, ist nicht mehr sachgerecht. Deshalb sollen Wehrdienstverhältnisse nach dem Wehrpflichtgesetz nicht mehr zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt, sondern mit dem Dienstantritt beginnen.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (§ 56):

Zu Nummer 4 (§ 59):

Zu Buchstabe a:

Die auf der Grundlage einer freiwilligen Verpflichtung der Betroffenen zu treffende Entscheidung, ob eine Wehrdienstleistung zugelassen wird, hat nicht die Bedeutung, die einen ministeriellen Zustimmungsvorbehalt erfordern würde. Er kann gestrichen werden, da eine hinreichende ministerielle Steuerung auch im Erlassweg möglich und ausreichend ist.

Zu Buchstabe b:

Durch die in Satz 1 vorgenommene Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird klargestellt, dass Absatz 3 alle anderen Personen erfassen soll. Dadurch wird auch die ungewollte Lücke hinsichtlich früherer Berufsoldatinnen, früherer Berufssoldaten, früherer Soldatinnen auf Zeit und früherer Soldaten auf Zeit geschlossen, die weniger als zwei Jahre in ihrem Dienstverhältnis gestanden haben. Satz 2 ist unverändert. Satz 3 regelt wie bisher die Zuziehungsmöglichkeit ohne Zustimmung der Betroffenen. Dies sind unverändert alle Personen, die nicht von Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst werden und denen dauerhaft ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. Zur Klarstellung, dass es sich nicht nur um frühere Soldatinnen und Soldaten handelt, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt geleistet haben, wird der allgemeine Begriff der Wehrdienstleistung verwendet. Tatbestandlich war dies auch nach dem bisherigen Wortlaut der Fall. Über die frühere Konkurrenzregelung des § 80 war die Norm für die der Wehrpflicht unterliegenden Männer und damit für den größten Teil der Reservisten nicht anwendbar. Künftig wird der Vierte Abschnitt des Soldatengesetzes, der die Wehrdienstarten des Wehrpflichtgesetzes mit Ausnahme des Grundwehrdienstes und des daran anschließenden freiwilligen Wehrdienstes für nicht der Wehrpflicht unterliegende Personen dem Wehrpflichtgesetz entsprechend abbildet, für alle Reservistinnen und Reservisten anwendbar. Damit wird ein einheitliches Wehrübungsrecht für alle Reservistinnen und Reservisten begründet. Den Regelfall werden auch künftig freiwillige Dienstleistungen (untechnisch "Wehrübungen") darstellen. Ein Rückgriff auf die Reservistinnen und Reservisten soll zur Bewältigung von Krisensituationen zwar ohne deren Zustimmung möglich bleiben. Dies wird jedoch für die nach Satz 3 Dienstleistungspflichtigen davon abhängig gemacht, dass die Heranziehung aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die sprachlich gestraffte Regelung entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtslage.

Zu Buchstabe c:

Ein Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 83 Absatz 2 Satz 2). Das Wehrdienstverhältnis beginnt kraft Gesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (künftig Nummer 1) mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid festgesetzt wird. Im Falle kurzfristiger Heranziehungen ist es sogar denkbar, dass der Diensteintritt vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist und somit vor der Bestandskraft des Heranziehungsbescheids erfolgt. Eine auf die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids abstellende Widerrufsregelung wirkt daher gegebenenfalls in entstandene Wehrdienstverhältnisse hinein. Soweit man in diesen Fällen einen Widerruf der Verpflichtungserklärung ermöglicht, ist als Konsequenz nur die Entlassung denkbar. Wenn die Widerspruchsfrist des § 83 Absatz 1 Satz 1 nicht belanglos und eine Entlassung nach fristwahrend eingelegtem Widerspruch nicht jederzeit und ohne Angabe von Gründen geboten sein soll, muss die Widerrufsregelung auf die Widerspruchsfrist abstellen. Anderenfalls bestünde auch ein Wertungswiderspruch zur Regelung in Absatz 5.

Zu Buchstabe d:

Satz 1 des neu gefassten Absatzes 5 trägt der Änderung des Absatzes 4 durch Buchstabe c Rechnung (Ablauf der Widerspruchsfrist maßgeblich). Satz 2 stellt für die antragsabhängige Entpflichtungsmöglichkeit auf den Beginn des Wehrdienstverhältnisses ab. Es beginnt (unabhängig vom Dienstantritt) nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (künftig Nummer 1) mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid festgesetzt wird. Die bisherige Rechtslage, die auf den Dienstantritt abstellt, unterstellt, dass einem Heranziehungsbescheid tatsächlich Folge geleistet wird und somit der Dienstantritt und der Beginn des Wehrdienstverhältnisses zusammenfallen. Wird einem Heranziehungsbescheid jedoch nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet, würde die Entpflichtung "nur" dem bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid die rechtliche Grundlage entziehen, ohne das entstandene Wehrdienstverhältnis zu beenden. Nach dem Entstehen des Wehrdienstverhältnisses besteht zudem kein Bedarf für eine isolierte Entpflichtungsregelung. Für die Beendigung entstandener Wehrdienstverhältnisse nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind vielmehr die dafür vorgesehenen §§ 74 ff. anzuwenden, insbesondere § 75 Absatz 2 Nummer 1 (Antrag auf Entlassung wegen unzumutbarer Härte). Die Härteklausel der Entpflichtungsregelung entspricht dem geltenden Recht. Die für den Bereitschaftsfall (§ 61 Absatz 3) zu unterstellende Krisensituation im Vorfeld des Spannungsfalls rechtfertigt die vorgesehene Abstufung hinsichtlich der Härte, die zu einer Entpflichtung führen kann/muss.

Zu Nummer 5 (§ 60):

Zu Nummer 6 (§ 77):

Zu Nummer 7 (§ 78):

Zu Nummer 8 (§ 80):

Zu Nummer 9 (§ 98):

Absatz 1 stellt sicher, dass der Bundeswehr alle Reservistinnen und Reservisten, die nach bisherigem Recht zu Übungen und Einsätzen verpflichtet waren, auf der Grundlage des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes weiterhin zur Verfügung stehen. Der Personenkreis des § 59 Absatz 1 und 2 bedarf der Erwähnung in Satz 1 Nummer 1, um zu vermeiden, dass der Vierte Abschnitt im Wege eines Umkehrschlusses aus der Nichterwähnung nur für Altfälle anwendbar ist. Durch Satz 1 Nummer 2 wird sichergestellt, dass der Vierte Abschnitt für Altfälle keine über die bisherigen Pflichten aus dem Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz hinausgehenden Pflichten erzeugt. Durch Satz 2 wird die Übergangsregelung auf alle Reservistinnen und Reservisten erstreckt, deren nachwirkende Dienstleistungspflicht sich aus einer Dienstgradverleihung ableitet.

Durch Absatz 2 Satz 1 werden frühere Soldaten, die nach bisherigem Recht der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz unterliegen, in die Dienstleistungsüberwachung des Soldatengesetzes überführt. Satz 2 regelt dies entsprechend für Soldaten, die ihren Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach altem Recht begonnen haben und mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr von der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz erfasst werden. Für sie bedarf es einer gesonderten Regelung zum Beginn der Dienstleistungsüberwachung.

Die (Wehr-)Dienstleistungsüberwachung ist für die Bundeswehr als Einsatzarmee weiterhin erforderlich. Reservistinnen und Reservisten erfüllen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie aktives Personal. Sie werden daher in allen Aufgabenfeldern der Streitkräfte eingesetzt, von der Konfliktverhütung über die Krisenbewältigung bis zu Hilfeleistungen im In- und Ausland. Der Einsatz von Reservepersonal in besonderen Auslandsverwendungen erfolgt, wenn kein oder nicht genügend aktives Personal zur Erfüllung der Einsatzaufgaben vorhanden ist. Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist es zwingend notwendig, die Erfüllung nachwirkender Dienstleistungspflichten auch veranlassen zu können. Zur Gewährleistung der Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte müssen den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit aller Dienstleistungspflichtigen vorliegen. Dies wird über das Instrumentarium der Dienstleistungsüberwachung sichergestellt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung):

Zu Nummer 1: (§ 5)

Zu Nummer 2 (§§ 12 und 16):

Zu Artikel 4 (Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung):

Zu Nummer 1 (§ 1):

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).

Zu den Buchstabe b bis d:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2, um Männer, die Wehrdienst nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes leisten, zu erfassen.

Zu Nummer 2 (§ 6):

Zu Nummer 3 (§§ 10 und 22):

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).

Zu Nummer 4 (§ 3):

Zu den Buchstabe a und b:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).

Zu Nummer 5:

Zu den Buchstabe a und b:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).

Zu Artikel 5 (Änderung des Wehrsoldgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 1):

Zu Absatz 1:

Freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes können auch Frauen leisten. Da dieser Dienst von Frauen nicht auf Grund der Wehrpflicht geleistet wird, ist der personelle Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes entsprechend anzupassen. Im Übrigen werden die bisherigen Absätze 1 und 2 in Absatz 1 zusammengefasst und redaktionell bereinigt.

Mit der Änderung des Absatzes 1 fallen auch die Soldaten und Soldatinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, in den Kreis der Begünstigten nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. Ihre Geld- und Sachbezüge würden somit steuerfrei gestellt, wenn die Regelungen des § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes unverändert beibehalten und nicht aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht angepasst würden. Weil eine solch erweiterte Steuerfreiheit angesichts des Wegfalls der tragenden Begründung 'Wehrpflicht' zumindest auf grundsätzliche Bedenken stoßen würde, soll - wie im Allgemeinen Teil erläutert - die Frage zur steuerlichen Behandlung der Geld- und Sachbezüge in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben erörtert und entschieden werden.

Zu Absatz 2:

Künftig werden Wehrübungen nicht mehr nach dem Wehrpflichtgesetz, sondern als Dienstleistungen im Sinne des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes absolviert. Die für Wehrübende vorgesehenen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sollen diesem Personenkreis weiterhin gewährt werden können.

Zu Absatz 3:

Da der Dienst in den Streitkräften künftig ausschließlich auf freiwilliger Basis geleistet wird, besteht keine Veranlassung, für die Zeit vom Diensteintritt (Datum der Einberufung) bis zum Tag vor dem Dienstantritt, in der kein Dienst geleistet wird, Wehrsold zu gewähren. Die bisher schon für freiwillig geleisteten Wehrdienst ( § 4 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes) geltende Regelung, Wehrsold erst ab dem Tag des Dienstantritts zu gewähren, wird daher auf alle Wehrdienstarten ausgedehnt.

Zu Nummer 2 (§ 7):

Zu Buchstabe a:

Ebenso wie die bisherigen Grundwehrdienst oder freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erhalten die künftigen freiwillig Wehrdienst Leistenden jährlich im Dezember eine besondere Zuwendung als Geldbezug zum Weihnachtsfest. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wehrdienst nicht bereits in den als Probezeit konzipierten ersten sechs Monaten ihrer Dienstzeit beenden, sondern der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:

Die besondere Zuwendung bemisst sich nach der Dauer des im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold. Beginnt der freiwillige Wehrdienst nach dem 30. Juni eines Jahres, fällt der Zahlmonat Dezember noch in die Probezeit, weshalb nach Absatz 1 zu diesem Zeitpunkt noch keine besondere Zuwendung gezahlt werden kann. Satz 2 stellt sicher, dass bei der darauf folgenden ersten Zahlung der besonderen Zuwendung (im nächsten Dezember oder bei der Entlassung) kein geleisteter Wehrdiensttag unberücksichtigt bleibt.

Zu Absatz 3:

Anpassung an die Änderung des Wehrpflichtgesetzes. Ein Nachdienen ist nicht mehr vorgesehen.

Zu den Buchstabe c bis f:

Folgeänderung zu Absatz 1 und redaktionelle Anpassungen an den Wegfall des bisherigen Absatzes 3.

Zu Nummer 3 (§ 8a):

Zu Buchstabe a:

Der Wegfall des bisherigen Beorderungstatbestandes "Einberufungsbescheid für den Verteidigungsfall" und die Reformierung des Beorderungssystems in der Bundeswehr erfordern eine Neudefinition des anspruchsberechtigten Personenkreises für den Leistungszuschlag. Hierunter soll im Übrigen künftig auch das Zivilpersonal der Bundeswehr fallen, das für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant ist und dessen Dienstposten als Beorderungsdienstposten gilt.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c:

Die Vorschrift stellt klar, dass Angehörige des Zivilpersonals der Bundeswehr nicht als Einsatzreservisten verpflichtet werden und daher keinen erhöhten Leistungszuschlag nach § 8a Absatz 2 erhalten können.

Zu Nummer 4 (§ 8b):

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 5 (§ 8c):

Zu Buchstabe a:

Soldaten und Soldatinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten zusätzlich zum Wehrsold den Wehrdienstzuschlag.

Zu Buchstabe b:

Zur Steigerung der Attraktivität des freiwilligen Wehrdienstes erhalten künftig die Soldaten und Soldatinnen, die diesen Dienst leisten, den Wehrdienstzuschlag nicht wie bisher ab dem siebten Dienstmonat, sondern vom ersten Tage an.

Zu diesem Zweck wird eine neue Stufe 1 des Wehrdienstzuschlages in Höhe von 16,50 Euro pro Tag eingeführt. Der ab dem siebten bis zum 23. Dienstmonat zu gewährende Wehrdienstzuschlag wird um durchschnittlich 2 Euro pro Tag erhöht.

Zu Buchstabe c:

Die Änderung dient aus Fürsorgegründen der Vermeidung übermäßiger Überzahlungen mit anschließenden Rückforderungen bei einer kurzfristigen vorzeitigen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes.

Zu Nummer 6 (§§ 8d und 8e):

Zum Ausgleich für die durch - von ihnen in der Regel nicht zu beeinflussende - heimatferne Stationierung bedingten Nachteile erhielten Grundwehrdienstleistende bisher einen Mobilitätszuschlag. Künftig werden Dienstort und Verwendung des Soldaten grundsätzlich einvernehmlich festgelegt und darüber hinaus ab dem ersten Tag des Wehrdienstes der Wehrdienstzuschlag gezahlt. Des Mobilitätszuschlags bedarf es daher nicht mehr.

Des Verpflichtungszuschlags bedarf es auf Grund der insgesamt in den ersten sechs Monaten verbesserten Geldbezüge künftig nicht mehr.

Zu Nummer 7 (§ 8f):

Zu Nummer 8 (§ 8h):

Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 9 (§ 8i):

Die Bundeswehr ist zum Erhalt ihrer Funktions- und Einsatzbereitschaft auf die verstärkte Weiterverpflichtung bereits vorhandener Grundwehrdienst bzw. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistender angewiesen. Für die Soldaten, deren Dienstzeit im Jahr 2011 endet, wird mit der Weiterverpflichtungsprämie von 100 Euro für jeden angefangenen Monat der zusätzlichen Dienstzeit ein Anreiz zur Weiterverpflichtung geschaffen.

Die Prämie wird zu Beginn der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit in einer Summe ausgezahlt. Mit den Absätzen 3 und 4 wird sichergestellt, dass die Prämie bei Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 genannten Gründe, die der Soldat zu vertreten hat, nicht ausgezahlt wird bzw. zurückgezahlt werden muss. Durch bereits abgeleistete zusätzliche Dienstzeit erworbene Prämienansprüche bleiben anteilig erhalten.

Zu Nummer 10 (§ 9):

Ebenso wie die bisherigen Grundwehrdienst oder freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erhalten die künftigen freiwillig Wehrdienst Leistenden bei ihrer Entlassung ein Entlassungsgeld. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wehrdienst nicht bereits nach den als Probezeit konzipierten ersten sechs Monaten ihrer Dienstzeit beenden, sondern der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen. Absatz 1 Satz 3 stellt sicher, dass bei Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 29 und 30 des Wehrpflichtgesetzes genannten Gründe, die die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat, kein Entlassungsgeld gezahlt wird.

Die Berechnungsregel in Absatz 2 wurde vereinfacht.

Die bisher in Absatz 4 festgelegten Fälle der Nichtberücksichtigung von Wehrdienstzeiten wurden um die wegen der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes nicht mehr benötigten Tatbestände reduziert und nach Absatz 3 überführt.

Zu Nummer 11 (§ 11):

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):

Die Vorschrift knüpft an § 55 des Wehrpflichtgesetzes an, wonach Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, entsprechend anzuwenden sind.

Im Übrigen gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz bereits heute in den Fällen des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 16 Absatz 2) und des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Absatz 1) mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Es handelt sich daher inhaltlich um keine Änderung der Rechtslage.

Zu Artikel 7 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes): Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 54).

Zu Artikel 8 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Zu Nummer 2 (§ 2):

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 3 (Überschrift des Abschnitts I):

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 4 (§ 3):

Zu Nummer 5 (§ 4):

Folgeänderung aufgrund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 6 (§ 8):

Zu den Buchstabe a und b:

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 8a):

Zu Buchstabe a und b:

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Nummer 8 (§ 13):

Zu Nummer 9 (§ 13a):

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes. Außerdem wird die Ungleichbehandlung eines vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleisteten Wehrdienstes bei den Ansprüchen der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung beseitigt. Bisher wurden der Grundwehrdienst und der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nur bei den Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung und nicht bei den Ansprüchen auf Berufsförderung berücksichtigt.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung zu Buchstabe a. Der Regelungsinhalt des Satzes 3 wird in Satz 1 integriert.

Zu Nummer 10 (§ 82):

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Buchstabe b:

Es wird sichergestellt, dass der in Satz 1 geregelte Anspruch auf Heilbehandlung nicht verloren geht, wenn sich unmittelbar an das Dienstverhältnis ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art anschließt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes):

Die Vorschrift folgt § 20 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, wonach personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, soweit der Betroffene widerspricht. Hinsichtlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht lehnt sie sich an die in Absatz 1 getroffene Regelung an.

Zu Artikel 10 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung):

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aussetzung von 24a des Wehrpflichtgesetzes. Eine Ersatzregelung in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung für regelmäßige Datenübermittlungen im Spannungs- und Verteidigungsfall wird in einem gesonderten Verfahren geschaffen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes):

Zu § 85a:

Zu Absatz 1:

Zur Deckung des ab 2011 kurzfristig wegen des Aussetzens der Wehrpflicht und der daraus folgenden Umstrukturierung der Streitkräfte entstehenden Bedarfs an Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften wird mit einer Erstverpflichtungsprämie ein monetärer Anreiz geschaffen, sich im Jahr 2011 erstmalig für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit zu verpflichten. Die Prämie wird gewährt für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem jemand erstmalig mit Anspruch auf Dienstbezüge in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit ernannt wird. Nach Satz 3 wird die Anzahl der Monate der festgesetzten Dienstzeit, die der Berechnung der Gesamtsumme der Prämie zugrunde liegt, um die Anzahl der Monate verkürzt, für die bereits eine Prämie aus einem Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz gezahlt wurde, um eine Mehrfachberücksichtigung von Verpflichtungszeiten für die Festsetzung von Prämien zu vermeiden. Die Ernennung, mit der erstmalig ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit begründet wird, muss in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 erfolgen, um einen Anspruch auf die Prämie zu begründen.

Zu Absatz 2:

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften, deren bisher festgesetzte Dienstzeit bis Ende des Jahres 2013 enden würde und die im Jahr 2011 eine Weiterverpflichtungserklärung abgeben, wird mit einer Weiterverpflichtungsprämie ein monetärer Anreiz geboten, das bisherige Dienstverhältnis um mindestens zwei Jahre zu verlängern. So soll der wegen des Aussetzens der Wehrpflicht und der Umstrukturierung der Streitkräfte kurzfristig ab 2011 eintretende Bedarf im Bereich der Mannschaften aus dem Kreis der im Jahr 2011 vorhandenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gedeckt werden.

Zu Absatz 3:

Anspruchsvoraussetzung für eine Prämie nach den Absätzen 1 und 2 ist eine verbindlich festgesetzte Dienstzeit aufgrund einer im Jahr 2011 abgegebenen Verpflichtungserklärung. Die Prämie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach erfolgter Festsetzung der Dienstzeit als Einmalzahlung mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie ist steuerpflichtig.

Zu Absatz 4:

Die Prämie wird unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass die vorgesehene Dienstzeitverpflichtung in den begünstigten Laufbahnen erfüllt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig aus Gründen, welche die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), endet oder die Soldatin oder der Soldat während der maßgeblichen Dienstzeit ohne Anspruch auf Besoldung beurlaubt wird. In diesen Fällen wird der Betrag der Prämie belassen, welcher der Summe der angefangenen Kalendermonate einer für die Prämiengewährung maßgeblichen Dienstzeit entspricht, die vor dem entsprechenden Tatbestand bereits geleistet wurde. Die Regelung soll gewährleisten, dass eine Prämie nur für die Dienstzeit gezahlt wird, die der Zielrichtung der Prämiengewährung entspricht.

Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis):

Die Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung, das Wehrpflichtgesetz und das Wehrsoldgesetz in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen zu dürfen.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 10 treten bereits am 1. Januar 2011 in Kraft, damit ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtungsprämien für die Erst- und Weiterverpflichtung von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit sowie für die Weiterverpflichtung von freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden gezahlt werden können.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1564:
Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch den Regelungsentwurf werden hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Wehrpflicht für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung sowie für die Wirtschaft eine Vielzahl von damit zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.

Gleichzeitig führt die Einführung eines nunmehr freiwilligen Wehrdienstes jedoch zu neuen bzw. geänderten Informationspflichten. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten - mit einem geschätzten Zeitaufwand ca. 30 und 5 Minuten - eingeführt. Für den Bereich der Verwaltung werden drei neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende geändert. Bei zwei bisher kostenrelevanten Informationspflichten der Wirtschaft kommt es auf Grund der nunmehr geringeren Fallzahlen von freiwillig Wehrdienstleistenden zu einer jährlichen Einsparung in Höhe von ca. 210.000 €.

Durch Änderung des § 59 Soldatengesetz unterliegen die ehem. Wehrpflichtigen auch weiterhin (nunmehr jedoch auf Grundlage des § 77 Soldatengesetz) der Wehr- / Dienstleistungsüberwachung. Der Normenkontrollrat hat daher das Ressort darum gebeten, die Notwendigkeit dieses aufwendigen Verfahrens mit allen darin enthaltenen Informationspflichten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussetzung der Wehrpflicht zu prüfen und den Normenkontrollrat über das Ergebnis zu unterrichten.

Das Ressort ist der Prüfbitte des Normenkontrollrats nachgekommen. Es hält die Wehr- / Dienstleistungsüberwachung für ehemalige Wehrdienstleistende in seiner derzeitigen Form im Ergebnis weiterhin für notwendig, um eine reibungslose Mobilmachungsvorbereitung zu ermöglichen. Beim Eintritt des Spannungs- und Verteidigungsfalles müsse sichergestellt sein, dass geeignete Wehrpflichtige jederzeit erreicht werden können. Dabei seien neben der Kenntnis vom Aufenthalt des Wehrpflichtigen auch Umstände, die die Verwendbarkeit des einzelnen Wehrpflichtigen beeinflussen können von Bedeutung (z.B. Änderungen des Gesundheitszustandes oder berufliche Weiterqualifizierung). Darüber hinaus seien die im Rahmen der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung gewonnenen Daten auch notwendig, um die Einberufung geeigneter Reservisten für Wehrübungen zu ermöglichen.

Das Ressort ist nicht der Auffassung, dass die Wehr-/Dienstleistungsüberwachung im Widerspruch zur Aussetzung der Wehrpflicht stehe. Beide Regelungen gehen von einer gleichgelagerten Gefahrenlage aus. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass ein Spannungs- und Verteidigungsfall zwar nicht zeitnah zu erwarten ist, allerdings für die Zukunft auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund wird die Wehrpflicht nicht abgeschafft, sondern nur ausgesetzt, um sie nach Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles jederzeit wieder aufleben lassen zu können. Insofern ist es nach Ansicht des Ressorts folgerichtig, an der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung festzuhalten. Schließlich diene auch diese dazu, sich auf einen Spannungs- und Verteidigungsfall vorzubereiten.

Die Einlassung des Ressorts ist nicht geeignet, die Bedenken des Normenkontrollrats auszuräumen. Der Normenkontrollrat hat weiterhin Zweifel an der Notwendigkeit des mit der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung einhergehenden aufwendigen Verfahrens. Vor dem Hintergrund, dass das Ressort derzeit nicht von einer akuten Gefahrenlage ausgeht, stellt sich die Frage, ob die Vielzahl von Informationspflichten für Bürger und Verwaltung unverändert aufrechterhalten werden muss.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (NKR-Nr. 1564)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:

Die Notwendigkeit von nachwirkenden Dienstleistungspflichten ergibt sich daraus, dass diese zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte zwingend erforderlich sind.

Im Hinblick auf den möglichen Eintritt des Spannungs- und Verteidigungsfalles soll von einer Abschaffung der Wehrpflicht abgesehen werden. Statt dessen ist vorgesehen, die verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst auszusetzen, diesen jedoch nach Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles als Pflichtdienst wieder aufleben zu lassen. Um für diesen Fall auch kurzfristig ein Mindestmaß an konzeptioneller Rekonstitutionsfähigkeit aufrecherhalten zu können und damit die volle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr - einschließlich der unbedingt notwendigen Reserven - zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, muss gewährleistet sein, dass alle Reservisten, dazu gehören auch die ehemaligen Grundwehrdienst Leistenden, im o.a. Sinne mit ihrem aktuellen Ausbildungs- und Gesundheitsstatus erreichbar bleiben.

Das Wehrrechtsänderungsgesetz sieht auch in Friedenszeiten weiterhin die Einberufung von Reservisten zu Wehrübungen vor. Pflicht(wehr)übungen bleiben grundsätzlich nach § 59 Soldatengesetz möglich, so dass Wehrpflichtige, die nach geltendem Recht Grundwehrdienst geleistet haben, wie auch Personen, die künftig freiwilligen Wehrdienst geleistet haben werden, gegen ihren Willen zu Dienstleistungen nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes (darunter sogenannte befristete Übungen) herangezogen werden können. Um die Einberufung geeigneter Reservisten zu gewährleisten und gezielt auf diese zugreifen zu können, bedarf es aktueller Daten über alle für die Heranziehung zum (Wehr)dienst erheblichen Tatsachen, insbesondere des Aufenthaltes sowie des Ausbildungs- und Gesundheitszustandes.

Die Bundeswehr ist eine Einsatzarmee. Reservisten erfüllen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie aktives Personal. Sie werden daher in allen Aufgabenfeldern der Streitkräfte eingesetzt, von der Konfliktverhütung über die Krisenbewältigung bis zu Hilfeleistungen im In- und Ausland. Der Einsatz von Reservisten in besonderen Auslandsverwendungen erfolgt, wenn kein oder nicht genügend aktives Personal zur Erfüllung der Einsatzaufgaben vorhanden ist.

Zweck der Reserve ist es demnach,

Es sind weder sachliche noch rechtliche Gründe erkennbar, die einer Wehrüberwachung/ Dienstleistungsüberwachung auch für FWDL (NEU) entgegenstehen. Insbesondere sind keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber der Dienstleistungspflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erkennbar. Alle genannten Statusgruppen leisten ihren Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und müssen deshalb den identischen Nachwirkungspflichten im Anschluss an das Ende ihrer aktiven Dienstzeit unterliegen. Anderenfalls würden sich die FWDL (NEU) nicht als fester Bestandteil der Streitkräfte darstellen.

Die vorbereitenden Einplanungen für künftige, die Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sichernde Verwendungen im gesamten Einsatzspektrum der Bundeswehr werden nur dann im Bedarfsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen sein, wenn den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit aller Dienstleistungspflichtigen vorliegen und die Mitteilungspflichten hierzu gesetzlich verankert sind.

Die Bundesregierung ist daher nach wie vor der Auffassung, dass an der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung festgehalten werden sollte. Sie ist aber gern bereit, mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu erörtern, welche dieser Pflichten - beispielsweise für die früheren Grundwehrdienst Leistenden - unter Umständen entfallen könnten.