Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Punkt 3 der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a BKAG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 4a wie folgt zu fassen:"

§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Begründung

Nach dem derzeitigen § 4a BKAG-E sollen Bundeskriminalamt und Länderpolizeien im Rahmen einer Doppelzuständigkeit im Einzelfall nach einer Benehmensregelung festlegen, wer für was bei der Gefahrenabwehr zuständig sein soll. Ob das BKA die Aufgabe wahrnimmt, liegt in seinem Ermessen. Da in Fällen des internationalen Terrorismus regelmäßig von einer länderübergreifenden Gefahr auszugehen ist, könnte das BKA grundsätzlich in diesen Fällen die Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehmen. Damit würde eine Doppelzuständigkeit bestehen, da der Gesetzentwurf keine Aussagen darüber enthält, ob nach Übernahme durch das Bundeskriminalamt die Länderzuständigkeit endet.

Durch den Änderungsantrag sollen diese Doppelzuständigkeiten des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien bei Wahrnehmung dieser Aufgaben ausgeschlossen werden.

Aus polizeifachlichen Gründen ist es unerlässlich, dass in jeder Phase der Gefahrenabwehr deutlich ist, wer die rechtliche und auch politische Verantwortung trägt. Deshalb wird bestimmt, dass in allen Fällen und zeitlichen Phasen eine eindeutige Zuständigkeit entweder des Bundeskriminalamtes oder der Länderpolizeien gegeben ist.

Die Aufgaben des Bundeskriminalamtes zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus sollen auf Gefährdungssachverhalte begrenzt werden bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des internationalen Terrorismus vorliegt die länderübergreifend oder nicht lokalisierbar ist. Der Fall, bei dem das Bundeskriminalamt Informationen aus Quellenschutzgründen nicht weitergeben darf, wird ausdrücklich geregelt, indem dieser Sachverhalt als Unterfall einer bislang nicht lokalisierbaren Gefahr angesehen wird. Diese Regelung steht im Einklang mit der Grundgesetzbestimmung, die weit auszulegen ist. Sie entspricht insbesondere auch dem Willen des Verfassungsgesetzgebers. Denn dieser Fall, dass ein auswärtiger Dienst geschützte Informationen an das Bundeskriminalamt als deutsche Zentralstelle mit Quellenschutzmaßgaben heranträgt, zeigte bei der rechtstatsächlichen Diskussion um Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a Grundgesetz die zwingende Notwendigkeit auf, eine Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für Abwehr von Gefahren aus dem Bereich des internationalen Terrorismus neu zu schaffen.

Die zunächst beim Bundeskriminalamt liegende Zuständigkeit soll auf die Länder übergehen, wenn das Bundeskriminalamt seine gewonnenen Erkenntnisse zum Vorliegen einer entsprechenden Gefahrenlage an die Länder übermittelt und diese dem Bundeskriminalamt gegenüber die eigene Zuständigkeit mitteilen. Damit bestehen unverzügliche Mitteilungspflichten des Bundeskriminalamtes über die von ihm getroffenen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern. Für nicht aufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr soll das Bundeskriminalamt in diesem Aufgabenbereich weiterhin zuständig bleiben.

Nach dieser Bestimmung wird eine angemessene Zuständigkeitsverteilung in diesem Aufgabenbereich getroffen. Insbesondere wird die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder zur Gefahrenabwehr beachtet. Damit können auch zukünftig die Kompetenzen der Länder zur Gefahrenabwehr, insbesondere die besonderen Personen- und Ortskenntnisse der Länderpolizeien, genutzt werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20c Abs. 3 Satz, § 20u BKAG)

Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zwar hat der Deutsche Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates, wonach im Rahmen von § 20c BKAG Geistlichen ein ausnahmsloses Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen ist, in der Sache aufgegriffen.

Dieses Recht hat er auf Strafverteidiger und Abgeordnete (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 StPO) erweitert. Im Ergebnis ist damit aber das Schutzkonzept in § 20c BKAG einem nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch ausgesetzt. Denn es gibt keine tragfähige Rechtfertigung dafür etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten vor der Erlangung zeugnisverweigerungsrelevanter Erkenntnisse nicht zu schützen. So erscheint beispielsweise das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt keineswegs weniger schutzbedürftig als das zu einem Abgeordneten, dem in dieser Eigenschaft eine Person Tatsachen anvertraut hat. Dabei kommt im Vergleich zu § 20u BKAG, der ebenfalls uneingeschränkt nur Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt, im Rahmen von § 20c BKAG erschwerend hinzu, dass nicht einmal aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden ist, ob auch gegenüber den übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Personen die Maßnahme zu unterlassen ist. Bei uneingeschränkter, den Regelungen der Strafprozessordnung entsprechender Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts im Anwendungsbereich von § 20c BKAG gebietet dies in der Folge zur Wahrung der Binnenkonsistenz des Gesetzes eine parallele Änderung von § 20u BKAG.

Deshalb wird in §§ 20c und 20u ein absolutes und einheitliches Schutzniveau für alle Berufsgeheimnisträger geschaffen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20k Abs. 7 Satz 3 und 6)

In Artikel 1 Nr. 5 ist § 20k Abs. 7 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zur Sicherung der Grundrechte wird sichergestellt, dass im Verfahren zur Durchsicht der aus einem verdeckten Eingriff in ein technisches Informationssystem (Online-Durchsuchung) erhobenen Daten durch das Bundeskriminalamt (§ 20k BKAG), ob Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung mit erhoben wurden, von Beginn an die Sachleitung des anordnenden Gerichtes gewährleistet ist.