Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost

A. Problem und Ziel

Nach Einbindung des Multinationalen Korps Nordost in die Streitkräftestruktur der NATO war es erforderlich, das am 5. September 1998 geschlossene Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) zu ändern. Die Vereinbarung vom 16. April 2009 soll den notwendig gewordenen Änderungen hinsichtlich des neuen Aufgabenspektrums des Korps, der Beteiligung weiterer NATO-Staaten am Multinationalen Korps Nordost und des Status seines Hauptquartiers Rechnung tragen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Vereinbarung geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Wesentliche Änderungen des deutschen Anteils am Haushalt des Multinationalen Korps Nordost sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Hauptbeiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost werden weiterhin durch die drei Rahmenstaaten geleistet.

2. Vollzugsaufwand

Durch Vollzug des Gesetzes entsteht kein Mehraufwand.

Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung, für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11

Entwurf
Gesetz zu der Vereinbarung vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in Stettin am 16. April 2009 unterzeichneten Vereinbarung über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Vereinbarung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Dem Bund entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, da sich die Verpflichtung des Bundes, Beiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost zu leisten, bereits aus dem Übereinkommen vom 5. September 1998 ergibt. Wesentliche Änderungen des deutschen Anteils am Haushalt des Multinationalen Korps Nordost sind durch das Gesetz nicht zu erwarten; die Hauptbeiträge zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost werden weiterhin durch die drei Rahmenstaaten geleistet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Kosten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderungen des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost (Übersetzung)

Die Regierung der Republik Polen, die Regierung des Königreichs Dänemark und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - eingedenk des Beschlusses des Nordatlantikrats C-M(2004)0075 vom 26. August 2004 über die Anwendung des am 28. August 1952 in Paris beschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Pariser Protokoll), im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost (Korps-Übereinkommen) - haben folgende Änderungen des Korps-Übereinkommens vereinbart:

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten und VN-Registrierung

Geschehen zu Stettin am 16. April 2009 in drei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Lars Møller
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Thomas
Für die Regierung der Republik Polen
Anatol Wojtan

Denkschrift

I. Allgemeines

In dem Übereinkommen vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675, 676) sind die Aufgaben und Aufträge des Multinationalen Korps Nordost in Stettin geregelt. Gemeinsames Verständnis und Ziel der Vertragsstaaten im Jahr 1998 war es, das Hauptquartier des Korps als multinationales Hauptquartier außerhalb der NATO-Kommandostruktur zu errichten. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Korps und vor dem Hintergrund der strategischen Neuausrichtung der NATO wurde im April 2004 durch die Vertragsstaaten entschieden, das Hauptquartier des Korps als sogenanntes "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" weiterzuentwickeln und der Allianz als Bestandteil der neuen NATO-Streitkräftestruktur anzubieten.

Die neue Streitkräftestruktur der NATO, die im Juli 2002 vom Nordatlantikrat gebilligt worden ist, besteht aus aktiven und mobilmachungsfähigen Land-, Luft- und Seestreitkräften, die sich in unterschiedlichen Bereitschaftsstufen befinden, um auf das gesamte Spektrum möglicher Bedrohungen und Risiken reagieren zu können. Neben Kräften niedriger Verfügbarkeit (sogenannte "Forces of Lower Readiness"), die nach einer Vorbereitungszeit von 90 bis 180 Tagen einsatzbereit sein müssen, sind rasch verfügbare Kräfte (sogenannte "High Readiness Forces") vorgesehen, die innerhalb von bis zu 90 Tagen einsatzbereit sein müssen.

Durch Beschluss des Nordatlantikrats vom 26. August 2004 wurde das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost in die NATO-Streitkräftestruktur eingebunden. Zudem wurde ihm durch diesen Beschluss mit Wirkung zum 31. August 2004 der Status eines internationalen militärischen NATO-Hauptquartiers unter Anwendung des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Pariser Protokoll; BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) verliehen.

Um zusätzlich den Status als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" erlangen zu können, musste das Hauptquartier des Korps einen entsprechenden Zertifizierungsprozess der NATO durchlaufen. Einer der zentralen Aspekte dabei ist das Kriterium der Multinationalität, das in diesem Zusammenhang die Öffnung des Korps für Beteiligungen anderer NATO-Staaten fordert, ohne dass diese zwingend als Rahmenstaaten (sogenannte "Framework Nations") dem Übereinkommen vom 5. September 1998 beitreten. Diese Staaten werden als "Teilnehmerstaaten" (sogenannte "Participating Nations") bezeichnet und leisten ihre Beiträge durch die Bereitstellung von Personal und Finanzmitteln. Im Gegensatz zu Rahmenstaaten sind Teilnehmerstaaten nicht für Struktur, Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Hauptquartiers und nicht für die Führung des Korps verantwortlich. Als Teilnehmerstaaten beteiligen sich am Multinationalen Korps Nordost Estland, Lettland und Litauen seit 2004, die Slowakei und die Tschechische Republik seit 2005, die Vereinigten Staaten seit 2006, Rumänien seit 2008 und Slowenien seit 2009. Der Zertifizierungsprozess der NATO wurde mit dem Beschluss des Nordatlantikrats im Februar 2006, das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" im Rahmen der NATO-Streitkräftestruktur anzuerkennen, abgeschlossen.

Als Folge dieser Entwicklungen war es erforderlich, das Übereinkommen aus dem Jahr 1998 zu ändern. Daher wurde am 16. April 2009 in Stettin die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderungen des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Polen, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Multinationale Korps Nordost in englischer Sprache gezeichnet. In dieser Änderungsvereinbarung werden die Regelungen zum Rechtsstatus des Hauptquartiers angepasst, die Aufgaben und Aufträge des Multinationalen Korps Nordost neu gefasst sowie die Bestimmungen zum Haushalt des Multinationalen Korps Nordost geändert. Darüber hinaus wird durch Änderung von Begrifflichkeiten der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der Multinationalität des Korps nunmehr eine klare Unterscheidung zwischen den Rahmenstaaten und den Teilnehmerstaaten notwendig ist.

Das Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost hat als "Hauptquartier für Kräfte niedriger Verfügbarkeit" in der NATO-Streitkräftestruktur neben der militärpolitischen Integrationsfunktion auch seine operationelle Eignung unter Beweis gestellt und steht grundsätzlich für NATO-Einsätze zur Verfügung. Der Korpsstab wurde bereits zweimal erfolgreich im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe für jeweils sechs Monate in Afghanistan eingesetzt.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Nummer 1

In die Präambel des Übereinkommens vom 5. September 1998 (Übereinkommen) wird aufgenommen, dass die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark und die Republik Polen als "Rahmenstaaten" zu bezeichnen sind. Die Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund der Multinationalität des Korps und der damit einhergehenden notwendigen Abgrenzung der drei Rahmenstaaten von den Teilnehmerstaaten.

Nummer 2

Nummer 3

In der Präambel des Übereinkommens wird auf den Beschluss des Nordatlantik rats vom 26. August 2004

Bezug genommen, durch den dem Hauptquartier des Multinationalen Korps Nordost der Status eines internationalen militärischen NATO-Hauptquartiers unter Anwendung des Pariser Protokolls verliehen wird.

Nummer 4

Nummer 5

Nummern 6 und 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummern 10 und 11

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens werden die Wörter "von den Vertragsparteien" gestrichen.

Die Streichung ermöglicht die Einbindung nationaler Beiträge von Teilnehmerstaaten in das Korps. Außerdem wird Artikel 4 des Übereinkommens um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Die Ergänzung schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Verbindungsstellen von Nationen, die weder Rahmen- noch Teilnehmerstaaten sind.

Nummer 12

Nummer 13

Nummern 14 und 15

Nummern 16 und 17

Nummern 18 bis 21

Nummern 22 bis 25

Nummer 26

Nummern 27 und 28

Nummer 29

Nummern 30 bis 32

Nummer 33

Nummern 34 und 35

Nummer 36

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung sowie deren Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.