Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Haushaltsführung 2006
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2006

Der Parlamentarische Staatssekretär Berlin, den 21. November 2006
beim Bundesminister der Finanzen Karl Diller MdB

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß § 37 Abs. 4 BHO übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2006.


Mit freundlichen Grüßen
Karl Diller

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2006

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut Haushaltsplan 2005bewilligte über-/außer- planmäßige Ausgabe
T€T€
1234
05Auswärtiges Amt
0502Allgemeine Bewilligungen
687 01Hilfe für Deutsche im Ausland 4963.637
Hilfeleistungen für Deutsche aufgrund der andauernden Krise im Nahen Osten. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 6 Konsulargesetz.
07Bundesministerium der Justiz
0702Allgemeine "Bewilligungen
685 06Besondere Finanzbeiträge und Erstattung von steuerlichen Anpassungsbeträgen an die Europäische Patentorganisation in München2.700123
Mehrbedarf aufgrund der aktuellen Anzahl der Anspruchsberechtigten. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Art. 42 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt i. V. mit Regel 42/6 der Durchführungsvorschriften zur Versorgungsordnung.
687 01Beiträge an internationale Organisationen sowie Verbände und Vereine 316112
Steigender Beitrag Deutschlands an die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Art. 7 der Finanzregularien der Haager Konferenz vom 4. November 1994 (völkerrechtliche Vereinbarung).
08Bundesministerium der Finanzen
0802Allgemeine Bewilligungen
636 01Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 4, 26k Abs. 1 BAPostG900600
Abrechnung der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost ergab neue Datenbasis für die dem BMF zuzurechnenden Mitglieder und mitversicherten Angehörigen in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 26k Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAPostG.
0804Bundesfinanzverwaltung
688 03apl Abführung der Eigenmittel an die EU -153
Zahlungen von Eigenmitteln an die EU-Kommission. Die außerplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag.
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1009Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
425 21Vergütungen der Angestellten 448413
Erfüllung von Altverpflichtungen im Rahmen der Durchführung von Aufträgen Dritter. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag.
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1102Allgemeine Bewilligungen
632 06Leistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen des Bundes für Fürsorgezwecke....3.2741.500
Mehrbedarf für laufende Hilfen und rückwirkend geltend gemachte Forderungen aufgrund der deutschschweizerischen Fürsorgevereinbarung. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung ergibt sich aus dem Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfebedürftige vom 14. Juli 1952.
1113Sozialversicherung
636 85Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen1.000.0008.000
Anstieg der Beschäftigungszahlen, Nachzahlungen, die sich aus der Abrechnung für das Jahr 2005 ergeben, sowie Anpassung der Abschlagszahlungen 2006. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 179 Abs. 1 SGB Vl. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2006 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1602Allgemeine Bewilligungen, Umweltschutz, Naturschutz, erneuerbare Energien
698 01Kosten der Rückabwicklung im Rahmen der Auflösung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung3.40050
Prozesskosten im Rahmen der Rückabwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch.
1604Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
681 01Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz infolge des Reaktorunfalls von Tschernobyl70170
Ausgleichsleistungen infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 38 Abs. 2 Atomgesetz.
60Allgemeine Finanzverwaltung
6003Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit
671 02Erstattung von Aufwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der Geschäftsbesorgung für den Ausgleichsfonds Währungsumstellung und für den Erblastentilgungsfonds45045
Höherer Erstattungsanspruch der KfW aufgrund eines gestiegenen Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit der vorzeitigen Erfüllung der im DM-Bilanzgesetz festgelegten Abführungspflichten durch die Volks- und Raiffeisenbanken. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 in Verbindung mit Artikel 3 Ziffer 9 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag.

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
Ansatz laut Haushaltsplan 2005bewilligte über-/außer- planmäßige VE
T€T€
1234
09Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
0902Allgemeine Bewilligungen
683 14 aplZuschüsse für den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung, zum Absatz an die Stahlindustrie sowie zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen-1.350
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 1.350 T€
Vergabe eines Gutachtens zur Bewertung des Beteiligungsbereichs der RAG.
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1225Wohnungswesen und Städtebau
661 07Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung "CO₂-Gebäudesanierungsprogramm" der KfW Förderbank584.000350.000
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 6.000 T€
Im Haushaltsjahr 2008 bis zu: 18.000 T€
Im Haushaltsjahr 2009 bis zu: 42.000 T€
Im Haushaltsjahr 2010 bis zu: 43.000 T€
Im Haushaltsjahr 2011 bis zu: 45.000 T€
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 46.000 T€
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 41.000 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 39.000 T€
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 38.000 T€
Im Haushaltsjahr 2016 bis zu: 32.000 T€
Nachfragebedingte Umschichtung innerhalb der Programmlaufzeit. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 2006 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2301Bundesministerium
712 05 aplBaumaßnahmen im Dienstgebäude Bundeskanzleramt-2.218
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 2.218 T€
Zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Sanierung und Herrichtung des ehemaligen Bundeskanzleramtes in Bonn.
712 10 aplBaumaßnahmen im Dienstsitz Berlin-1.320
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2007 bis zu: 1.320 T€
Mehrbedarf bei der Baumaßnahme "Herrichtung des zweiten Dienstsitzes des BMZ im Europahaus".

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)

Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut Haushaltsplan 2005bewilligte über-/außer- planmäßige Ausgabe
T€T€
1234
06Bundesministerium des Innern
0602Allgemeine. Bewilligungen
532 02Kosten für Veranstaltungen der Bundesregierung aus besonderen Anlässen, insbesondere für Staatsakte, Staatsbegräbnisse und zentrale Gedenkveranstaltungen15623
Veröffentlichung von Nachrufen für einen ehemaligen Bundesminister. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Vertrag. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte.
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2301Bundesministerium
712 05Baumaßnahmen im Dienstgebäude Bundeskanzleramt 2.8873.920
Zusätzliche Maßnahmen im Zuge der Sanierung und Herrichtung des ehemaligen Bundeskanzleramtes in Bonn. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte.