Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union KOM (2010) 774 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284 und AE-Nr. 071018.

Die sehr umfangreichen Anhänge sind nicht Bestandteil dieser Drucksache.

Brüssel, den 20.12.2010
KOM (2010) 774 endgültig
2010/0374 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Ziel des Vorhabens ist es, das ESVG 1995 zu überarbeiten, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union auf neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen.

Daher muss eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 2010 (ESVG 2010) erlassen werden.

Das überarbeitete ESVG soll die geeignete Referenzmethodik für die Erstellung der hochwertigen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen darstellen, die benötigt werden, um die Durchführung von Maßnahmen in wichtigen Politikfeldern der EU zu unterstützen.

Die Überarbeitung bietet auch die Gelegenheit, die im ESVG 1995 festgelegten Normen weiter zu verbessern und zielgenauer auf die verschiedenen Verwendungszwecke in der EU auszurichten.

Das ESVG ist ein wesentliches Instrument auf europäischer Ebene, das für wichtige administrative Zwecke (z.B. Eigenmittel, Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Strukturfonds) sowie für die Analyse von Koordinierung und Konvergenz der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten eingesetzt wird.

Damit die Ziele des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden können, stellt das ESVG den EU-Organen, den Regierungen und den Akteuren des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einen Grundbestand an harmonisierten und zuverlässigen statistischen Daten zur Verfügung, auf dem sie ihre Entscheidungen aufbauen können.

Der Überarbeitung des ESVG ging die Überarbeitung des internationalen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts - SNA 1993) voran. Das neue SNA (SNA 2008) wurde 2009 von den fünf internationalen Organisationen, die an der Erarbeitung des neuen Handbuchs mitwirkten (IWF, OECD, Statistikabteilung der Vereinten Nationen, Weltbank und Eurostat), veröffentlicht.< /p>

Die Definitionen, Verbuchungsregeln und Klassifikationen des ESVG stimmen weitgehend mit denen des SNA überein. Allerdings gibt es auch einige Unterschiede, insbesondere in der Darstellung, die im ESVG stärker auf seine Verwendung innerhalb der Europäischen Union abgestimmt ist. Aufgrund dieser speziellen Verwendungszwecke ist eine größere Genauigkeit der Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln erforderlich. Anders als das SNA basiert das ESVG auf einer Verordnung mit verbindlichen Vorschriften, die die Vergleichbarkeit auf EU-Ebene sicherstellen sollen, und einem obligatorischen Programm für die Datenübermittlung ("Lieferprogramm").

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Die Überarbeitung des ESVG wurde in mehreren Gruppen erörtert:

Eine Lenkungsgruppe der Direktoren für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurde eingesetzt, die die Gruppe der Direktoren für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben unterstützen sollte:

Das Knowhow der Arbeitsgruppe "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" in allgemeinen und der Arbeitsgruppe "Finanzkonten" in spezifischeren Fragen ist ein wesentliches Element für den Erfolg der Überarbeitung des ESVG 1995. Eingehende Erörterungen im Rahmen von Sitzungen und schriftlichen Konsultationen waren erforderlich, um die technische Qualität des Projekts zu gewährleisten. Neben der Arbeitsgruppe "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" wurde eine Gruppe "Überarbeitung des ESVG 1995" eingerichtet, die auf gemeinsamen Sitzungen der Arbeitsgruppen "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" und "Finanzkonten" Fragen behandelte, die für beide Arbeitsgruppen von Interesse waren.

Eine technische "Gruppe EZB - Eurostat", die sich mit Konsistenzfragen befasste, arbeitete an der Harmonisierung der finanziellen und nichtfinanziellen Teile des Systems.

In jeder Phase des Überarbeitungsprozesses wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) regelmäßig Bericht erstattet. Der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde regelmäßig informiert.

Ferner fanden regelmäßige Kontakte mit anderen Generaldirektionen statt, vor allem mit der GD Wirtschaft und Finanzen und der GD Haushalt.

Im September 2009 veranstaltete Eurostat in Brüssel eine Konferenz zum Thema Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, an der Nutzer und Akteure teilnahmen.

Folgenabschätzung

Würde das ESVG nicht überarbeitet, so würde dies der Vergleichbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ihrer Aggregate schaden, in erster Linie der Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten, da die Überarbeitung die Gelegenheit bieten wird, neue Methodikregeln für Fragen zu formulieren, die in den vergangenen fünfzehn Jahren aufgetaucht sind, in zweiter Linie jedoch auch der internationalen Vergleichbarkeit, da das SNA vor kurzem überarbeitet wurde.

Das ESVG sollte weiterhin eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA darstellen und sich weitestgehend nach dessen Aufbau richten, damit die Daten der Europäischen Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind.

Eine Analyse der Auswirkungen der Einführung des überarbeiteten ESVG auf die wichtigsten

Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurde vom Unterausschuss "Statistik" des Wirtschafts- und Finanzausschusses erörtert und soll im November 2010 Gegenstand einer Orientierungsdiskussion im Rat (Wirtschaft und Finanzen) sein.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Ziel der Verordnung ist die Überarbeitung des ESVG sowohl hinsichtlich der Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln als auch im Hinblick auf das Programm für die Übermittlung der für die Zwecke der Union nach dieser Methodik erstellten Konten und Tabellen ("Lieferprogramm").

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

Der Vorschlag steht sowohl mit dem Subsidiaritätsprinzip als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.

Was das Subsidiaritätsprinzip anbelangt, so fallen die Ziele des Vorschlags nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union und können gleichzeitig von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

Die Mitgliedstaaten können die grundlegenden Qualitätsanforderungen ohne einen klaren europäischen Rahmen, d.h. eine europäische Rechtsvorschrift, in der eine gemeinsame Methodik für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ein Lieferprogramm festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erfüllen.

Dies ist von besonderer Bedeutung im Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, deren Aggregate für vielfältige Zwecke auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf europäischer Ebene (z.B. Eigenmittel, Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Strukturfonds) Verwendung finden.

Die Ziele des Vorschlags können besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines Europäischen Rechtsaktes verwirklicht werden, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der Methodik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kann hingegen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so beschränkt sich die Verordnung auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Verfahren für die Erhebung der Daten für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument zum ESVG 2010 ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. weitere Angaben

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Methodik

Artikel 3
Übermittlung der Daten an die Kommission

Artikel 4
Qualitätsbewertung

Artikel 5
Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

Artikel 6
Ausnahmeregelungen

Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 8
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 9
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

Artikel 12
Übergangsvorschriften

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident